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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.09.2024
- 5 A 1216/22 -
Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz - Weiterhin keine Revision zugelassen
OVG hilft Beschwerde der AfD über Nichtzulassung der Revision nicht ab
Nach seinem Urteil zur Rechtmäßigkeit der Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auch nach einer Prüfung keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
In den Verfahren der „Alternative für Deutschland (AfD)“ und ihrer Jugendorganisation „Junge
Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben seien. Insbesondere bestehe keine grundsätzliche Bedeutung, weil die maßgeblichen Rechtsfragen in der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt seien.
Die Klägerinnen haben gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt und diese umfangreich begründet. Mit Beschlüssen vom 16.09.2024 hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts nun abgelehnt, den Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision abzuhelfen.
Die Verfahren sind dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerden vorgelegt worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34382
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