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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2020
- 695/20.NE -
Pflicht zur häuslichen Quarantäne für Auslandsrückkehrer außer Vollzug gesetzt
Häuslichen Quarantäne für aus Drittstaaten einreisenden Personen nicht (mehr) notwendige Schutzmaßnahme
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Eilbeschluss wesentliche Teile der nordrhein-westfälischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Coronaeinreiseverordnung) vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Die
Antragsteller wandte sich gegen Verpflichtung zur häuslichen Quarantänegegen
Die aus Köln stammenden Antragsteller haben sich mit einem Eilantrag gegen die Verpflichtung zur "häuslichen Quarantäne" gewandt und geltend gemacht, bei der derzeitigen Datenlage sei es nicht mehr gerechtfertigt, grundsätzlich alle aus sogenannten Drittländern Einreisende unter
Absonderungsregelungen setzen mindestens einen Ansteckungsverdacht voraus
Der Senat hat dem Antrag entsprochen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die angegriffenen Regelungen nach der Prüfung im Eilverfahren voraussichtlich rechtswidrig seien. Es sei bereits zweifelhaft, ob diese auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel gestützt werden könnten, um so auch Einreisende, von denen keine Gefahr ausgehe, unter
Verordnungsgeber ist gehalten differenzierte Regelung zu erlassen
Da es auch außerhalb Europas eine Reihe von Staaten gebe, in denen das Infektionsrisiko derzeit erkennbar nur noch gering oder jedenfalls nicht höher als in der Bundesrepublik sei, handele es ich bei der Anordnung einer "häuslichen Quarantäne" für alle aus Drittstaaten einreisenden Personen nicht (mehr) um eine notwendige Schutzmaßnahme. Der Verordnungsgeber sei gehalten, dem tatsächlichen Infektionsgeschehen Rechnung zu tragen und eine differenziertere Regelung zu erlassen. Insoweit bleibe es dem Antragsgegner jedenfalls unbenommen, auf der Grundlage nachvollziehbarer Erkenntnisse Risikogebiete auszuweisen, bei denen die Verhängung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28809
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