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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2021
- 8 B 188/21 -
Vorläufiger Stopp für Protected Bike Lane in Düsseldorf
OVG Nordrhein-Westfalen gibt Beschwerde eines Unternehmens statt
Die Stadt Düsseldorf darf die im Düsseldorfer Hafengebiet geplante „Protected Bike Lane“, einen gesicherten Radfahrstreifen, vorläufig nicht weiter einrichten. Die teilweise bereits aufgebrachten Radwegmarkierungen muss sie vorerst entfernen bzw. unwirksam machen. Das hat das Oberverwaltungsgericht entschieden und damit der Beschwerde eines dort ansässigen Industrieunternehmens gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf stattgegeben.
Die Stadt
Zweifelhafte Ermessensentscheidung der Behörde
Das OVG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Markierung des Radfahrstreifens durch durchgehende weiße Linien bedeutet insbesondere, dass am Straßenrand, anders als bisher, nicht mehr geparkt werden darf. Das betrifft auch die Antragstellerin als Halterin von Fahrzeugen. Die der angefochtenen verkehrsregelnden Anordnung zugrunde liegende Ermessensentscheidung der Stadt
Entfernen und unwirksam Machen der widerrechtlichen Radwegemarkierungen
Das hat die Stadt
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30875
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