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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.07.2018
1 A 10022/18.OVG -

Kein Anspruch auf kostenlose Toilettennutzung an Autobahnraststätten

Fehlende Anspruchsgrundlage

Es besteht kein Anspruch auf kostenfreie Benutzung der Sanifair-Toilettenanlagen an rheinland-pfälzischen Autobahnraststätten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im hier vorliegenden Fall betreibt die Beigeladene Raststätten an Bundesautobahnen in Rheinland-Pfalz und hat hierzu Konzessionsverträge mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen. Ihre Toilettenanlagen sind nach dem "Sanifair"-Konzept ausgestaltet. Danach muss der Nutzer einer Toilette 70 Cent bezahlen und erhält im Gegenzug einen Wert-Bon in Höhe von 50 Cent, den er in Raststätten mit Sanifair-Konzept einlösen kann. Der Kläger ist der Auffassung, Toilettenanlagen an Autobahnraststätten müssten kostenlos zur Verfügung stehen. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz war erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte nunmehr diese Entscheidung und lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

Anspruch auf kostenlose Toilettennutzung nicht aus Grundrechten herzuleiten

Für das Begehren des Klägers fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Ein Rahmenvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland, auf den der Kläger sich berufe, sei mittlerweile gekündigt, hätte aber im Übrigen auch nicht zur Bereitstellung kostenloser Toiletten verpflichtet. Ein entsprechender Anspruch lasse sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten. Zum einen sei das Entgelt für die Nutzung der Sanitäreinrichtungen geringfügig. Zum anderen gebe es in Rheinland-Pfalz elf Raststätten und 43 unbewirtschaftete Autobahnrastanlagen mit kostenfreien Toiletten. Damit bestünden für den Kläger genügend Möglichkeiten zur unentgeltlichen Toilettennutzung. Sofern der Kläger der Auffassung sei, es könne nicht von ihm erwartet werden, nach dem Tanken und Essen mehrere Kilometer zu einer kostenlosen öffentlichen Toilette zu fahren, möge eine solche Weiterfahrt zwar unangenehm sein. Der Staat sei aber nicht von Rechts wegen verpflichtet, dem Kläger diese Lästigkeit zu ersparen.

Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs lässt keine subjektiven Rechte herleiten

Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die "Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" berufen, die nach seinem Dafürhalten leide, wenn Reisende ihre Fahrt "mit voller Blase" zunächst fortsetzen müssten, um eine kostenlose öffentliche Toilette zu erreichen. Abgesehen davon, dass das geringe Entgelt der Toilettennutzung bei verständiger Würdigung wohl niemanden an einer notwendigen Toilettennutzung hindere, liege die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im öffentlichen Interesse, so dass der Kläger hieraus keine subjektiven Rechte herleiten könne. Schließlich stehe auch die rheinland-pfälzische Gaststättenverordnung - unabhängig von der Frage, ob sie auf die Betriebe der Beigeladenen überhaupt anwendbar sei - der Erhebung eines Entgelts für die Toilettennutzung an Autobahnraststätten nicht entgegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online

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Kommentare (3)

 
 
Baumpinkler schrieb am 03.08.2018

Das Problem sehe ich eher in der Verquickung von Gebühr (70 Cent) und tatsächlichen Kosten (20 Cent). Der Gutschein über die Differenz (50 Cent) zwingt den Nutzer der Toilette (absichtlich) dort auch noch etwas einzukaufen.

Man stelle sich einfach vor man kauft Lebensmittel ein und müsste einen Gutschein für ein paar Möbel mitbezahlen; im schlimmsten Fall kostet eine Packung Milch also (beispielsweise) 201,95€ - 200 Euro nur der "Gutschein".

Dann wäre aber das Geschrei wohl ein wenig (un-)lauter....

Peter Kroll schrieb am 02.08.2018

Ich find es so OK mit dem Entgelt. Der Gutschein wird fa wieder eingelöst.

Ich würde eine Box neben dem Scheinautomat aufstellen: Das Geld könnte den Bundestagsabgeorneten zur Verfügung stellen....

D. E-H schrieb am 02.08.2018

Entgelt ist zwar geringfügig, aber dennoch ist die Frage, ob bei Essens- und Getränkeausgabe nicht aus anderen Rechtsgrundlagen, wie z.B. Gaststättengesetz, LBO o.ä. eine Pflicht zur unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Toiletten besteht. Örtliche Gastwirte sind auch verpflichtet, Toiletten zu haben, verlangen die dann auch bald Entgelte für die Toilettennutzung?

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