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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.07.2018
- 1 A 10022/18.OVG -
Kein Anspruch auf kostenlose Toilettennutzung an Autobahnraststätten
Fehlende Anspruchsgrundlage
Es besteht kein Anspruch auf kostenfreie Benutzung der Sanifair-Toilettenanlagen an rheinland-pfälzischen Autobahnraststätten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im hier vorliegenden Fall betreibt die Beigeladene Raststätten an Bundesautobahnen in Rheinland-Pfalz und hat hierzu Konzessionsverträge mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen. Ihre Toilettenanlagen sind nach dem "Sanifair"-Konzept ausgestaltet. Danach muss der Nutzer einer
Anspruch auf kostenlose Toilettennutzung nicht aus Grundrechten herzuleiten
Für das Begehren des Klägers fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Ein Rahmenvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland, auf den der Kläger sich berufe, sei mittlerweile gekündigt, hätte aber im Übrigen auch nicht zur Bereitstellung kostenloser Toiletten verpflichtet. Ein entsprechender Anspruch lasse sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten. Zum einen sei das Entgelt für die Nutzung der Sanitäreinrichtungen geringfügig. Zum anderen gebe es in Rheinland-Pfalz elf Raststätten und 43 unbewirtschaftete Autobahnrastanlagen mit kostenfreien Toiletten. Damit bestünden für den Kläger genügend Möglichkeiten zur unentgeltlichen Toilettennutzung. Sofern der Kläger der Auffassung sei, es könne nicht von ihm erwartet werden, nach dem Tanken und Essen mehrere Kilometer zu einer kostenlosen öffentlichen
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs lässt keine subjektiven Rechte herleiten
Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die "Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" berufen, die nach seinem Dafürhalten leide, wenn Reisende ihre Fahrt "mit voller Blase" zunächst fortsetzen müssten, um eine kostenlose öffentliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online
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Dokument-Nr. 26240
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