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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.06.2010
1 A 10474/10.OVG -

Anwohner muss Straßenlaterne vor Wohnhaus hinnehmen

Von Straßenlaterne ausgehende Lichtimmissionen im innerstädtischen Bereich sind ortsüblich und nicht zu beanstanden

Der Eigentümer eines Grundstücks in einem Bahnhofsumfeld muss eine Straßenlaterne vor seinem Wohnhaus und damit einhergehende Lichtimmissionen hinnehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Streitfall befand sich vor dem im Bahnhofsumfeld liegenden Wohnhaus des Klägers in Neuwied im Abstand von ca. 2 m eine Straßenleuchte. Diese wurde im Zuge der Neugestaltung des Bahnhofsumfeldes durch eine Straßenlaterne ersetzt, welche ca. 10 cm vor dem Wohnhaus des Klägers aufgestellt wurde. Der eigentliche Leuchtkörper hängt an einem Ausleger und ragt ca. 1,50 m vor der Hauswand in den Gehwegbereich hinein.

VG: Lichteinfall von mehr als 1 Lux im Obergeschoss muss vermieden werden

Der Kläger begehrte die Beseitigung der Straßenlaterne. Daraufhin verpflichtete das Verwaltungsgericht die Stadt, die Straßenleuchte so zu verändern, dass im Obergeschoss des Wohnhauses ein Lichteinfall von mehr als 1 Lux vermieden wird. Aufgrund der Berufung der Stadt hat das Oberverwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen.

Anwohner kann Schließen der Rollläden Beeinträchtigungen mindern

Der Kläger müsse die von der Straßenlaterne ausgehenden Lichtimmissionen hinnehmen, weil sie im innerstädtischen Bereich - hier des Busbahnhofs - ortsüblich seien. Sie würden weder die Nutzung des Grundstücks in Frage stellen noch zu Gesundheitsgefahren der Bewohner des Wohnhauses führen. Außerdem könnten die Nutzer des Anwesens die Beeinträchtigungen, etwa durch das Schließen der Rollläden, mindern. Die Straßenleuchte sei auch nicht willkürlich aufgestellt worden. Ihr Standort beruhe auf einem nachvollziehbaren Straßenbeleuchtungskonzept und befinde sich in der Nähe der beseitigten Straßenlaterne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2010
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Dokument-Nr.: 9896 Dokument-Nr. 9896

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