wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2008
1 A 10886/07.OVG -

Störfall-Verordnung: Land muss Naturschutzbund über Betriebe mit gefährlichen Stoffen informieren

Informationsinteresse geht vor Geheimhaltungsinteresse

Das Land Rheinland-Pfalz muss dem Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) Auskunft über Industriebetriebe erteilen, die bei ihrer Tätigkeit gefährliche Stoffe einsetzen und deshalb der Störfall-Verordnung unterliegen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der BUND begehrt vom Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz die Angabe der Betriebe in Rheinland-Pfalz, die der Störfall-Verordnung unterliegen. Das Ministerium lehnte dies ab, weil sich die gewünschten Informationen auf äußerst sensible, sicherheitsrelevante Bereiche beziehen würden. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung des BUND statt.

Nach dem Landesumweltinformationsgesetz habe der BUND einen Anspruch auf Bekanntgabe der Betriebe, die in Rheinland-Pfalz der Störfall-Verordnung unterliegen würden. Die Auskunftspflicht erstrecke sich dabei auch auf die Mitteilung von Informationen über Sicherheitsmaßnahmen, die dem Schutz von Luft, Wasser und Boden dienten. Da die europarechtlichen Vorgaben einen möglichst umfassenden Zugang zu Umweltinformationen vorsehen würden, stehe dem Informationsanspruch der Schutz öffentliche Belange nur ausnahmsweise entgegen. Dies sei der Fall, wenn durch die Bekanntgabe der begehrten Umweltinformationen die Funktionsfähigkeit des Staates oder die Schutzgüter Leben und Gesundheit von Menschen ernsthaft und konkret gefährdet würden. Eine solche Gefahr scheide trotz der terroristischen Bedrohungslage bereits deshalb aus, weil die Daten der Betriebe, die der Störfall-Verordnung unterliegen würden, ohnehin öffentlich zugänglich seien. Denn der Betreiber eines Betriebes, der der Störfall-Verordnung unterliege, sei verpflichtet, alle umliegenden Einrichtungen mit Publikumsverkehr, wie etwa Schulen und Krankenhäuser, sowie im Gefährdungsbereich wohnende Personen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines Störfalls zu informieren.

Zum Hintergrund der Störfall-Verordnung:

Die Störfall-Verordnung, die dem den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen von Störfällen in Industrieanlagen dient, setzt europäisches Recht (Seveso-II-Richtlinie) in nationales Recht um. Sie gilt für alle Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe ab einer festgelegten Menge vorhanden sind. Die Betreiber sind nach der Störfall-Verordnung verpflichtet, zum einen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu vermeiden. Zum anderen müssen sie Sicherheitsmaßnahmen für den dennoch möglichen Störfall vorsehen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 10.03.2008

Aktuelle Urteile aus dem Umweltrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5728 Dokument-Nr. 5728

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5728

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?