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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2008
- 1 A 10886/07.OVG -
Störfall-Verordnung: Land muss Naturschutzbund über Betriebe mit gefährlichen Stoffen informieren
Informationsinteresse geht vor Geheimhaltungsinteresse
Das Land Rheinland-Pfalz muss dem Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) Auskunft über Industriebetriebe erteilen, die bei ihrer Tätigkeit gefährliche Stoffe einsetzen und deshalb der Störfall-Verordnung unterliegen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der BUND begehrt vom Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz die Angabe der Betriebe in Rheinland-Pfalz, die der Störfall-Verordnung unterliegen. Das Ministerium lehnte dies ab, weil sich die gewünschten Informationen auf äußerst sensible, sicherheitsrelevante Bereiche beziehen würden. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung des BUND statt.
Nach dem Landesumweltinformationsgesetz habe der BUND einen Anspruch auf Bekanntgabe der Betriebe, die in Rheinland-Pfalz der Störfall-Verordnung unterliegen würden. Die
Zum Hintergrund der Störfall-Verordnung:
Die Störfall-Verordnung, die dem den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen von Störfällen in Industrieanlagen dient, setzt europäisches Recht (Seveso-II-Richtlinie) in nationales Recht um. Sie gilt für alle Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe ab einer festgelegten Menge vorhanden sind. Die Betreiber sind nach der Störfall-Verordnung verpflichtet, zum einen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu vermeiden. Zum anderen müssen sie Sicherheitsmaßnahmen für den dennoch möglichen Störfall vorsehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 10.03.2008
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Dokument-Nr. 5728
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