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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014
- 10 A 10656/13.OVG -
Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien rechtmäßig
Asylverfahren und Aufnahmebedingungen Italiens leiden nicht an systemischen Mängeln mit drohender menschenunwürdiger Behandlung
Asylbewerber, für deren Asylverfahren Italien der zuständige Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, haben keinen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Weder das italienische Asylverfahren noch die Aufnahmebedingungen in Italien leiden an systemischen Mängeln, auf Grund derer ihnen dort eine menschenunwürdige Behandlung droht. Daher sind Abschiebungen nach Italien nicht zu beanstanden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger ist, stellte zunächst in
Ernsthafte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Asylbewerbern in Italien nicht gegeben
Nach der hier maßgeblichen europäischen Verordnung (so genannte Dublin-II-Verordnung) sei
Schlechtere Fürsorgeleistungen in Italien begründen keinen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in Deutschland
Systemische
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Drohende menschenunwürdige Behandlung: Asylbewerber darf nicht nach Italien überstellt werden
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2012
[Aktenzeichen: A 7 K 1877/12]) - Afghanischer Asylbewerber darf nicht nach Ungarn abgeschoben werden
(Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 28.08.2013
[Aktenzeichen: A 5 K 1406/13])
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Dokument-Nr. 17822
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