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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2011
10 A 11091/10.OVG -

Keine Erhöhung des Unfallruhegehalts für bedrohten Richter

Erhöhung des Unfallruhegehalts nur bei Gefahr einer schweren Körperverletzung bei Ausübung fes Dienstes

Ein Richter, der infolge von Drohungen und Beleidigungen eines Prozessbeteiligten dienstunfähig erkrankt, kann keine Erhöhung seines Unfallruhegehalts verlangen. Dies entschied heute das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Kläger – ein Richter – nach einer mündlichen Verhandlung von einem Prozessbeteiligten angegangen. Umstehende Personen konnten den Beteiligten jedoch davon abhalten, auf den Richter einzuschlagen. Daraufhin schrie der Beteiligte dem Richter hinterher: „Dich mach´ ich kalt“ und „Du bist tot“. In der Folge erkrankte der Richter dienstunfähig und wurde später vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Das Land erkannte den Vorfall als Dienstunfall an und gewährte dem Richter Unfallausgleich und ein Unfallruhegehalt. Die Anerkennung als qualifizierten Dienstunfall und eine hieran anknüpfende Erhöhung seines Unfallruhegehalts wurden hingegen abgelehnt. Hiergegen erhob der Richter Klage, die das Verwaltungsgericht Koblenz abwies. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz jetzt bestätigt.

Bei Angriff bestand keine ernstliche Gefahr einer Körperverletzung

Eine Erhöhung des Unfallruhegehalts komme von Gesetzes wegen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, und zwar insbesondere dann, wenn der Betroffene in Ausübung seines Dienstes durch eine Gewalttat in die Gefahr einer schweren Körperverletzung gebracht worden sei. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Er sei von dem Prozessbeteiligten zwar beleidigt und bedroht worden. Zur Anwendung körperlicher Gewalt sei es indes nicht gekommen. Auch habe keine ernstliche Gefahr einer Körperverletzung bestanden. Die Erkrankung des Klägers sei Folge seines persönlichen Gefahrempfindens und damit nur mittelbar auf den Angriff des Beteiligten zurückzuführen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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Dokument-Nr.: 11504 Dokument-Nr. 11504

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