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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2005
- 2 A 10254/05.OVG -
OVG-Urteil: Justizvollzugsbeamter muss Tätowierung verbergen
Ein Justizvollzugsbeamter muss seine Uniform so tragen, dass seine Unterarmtätowierungen nicht zu sehen sind, so entschied nunmehr endgültig das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, nachdem der Beamte zuvor bereits im Eilrechtsschutzverfahren in zwei Instanzen gescheitert war.
Der Kläger ist als Beamter des Landes Rheinland-Pfalz seit dem Jahre 1999 in der Justizvollzugsanstalt Koblenz tätig. Bereits bei seiner Einstellung waren an seinen beiden Unterarmen großflächige Tätowierungen vorhanden, die aus der Zeit seiner Tätigkeit als Matrose stammen. Durch schriftliche Anordnung wurde der Kläger verpflichtet, seine Uniform so zu tragen, dass die Tätowierungen nicht sichtbar sind. Hiergegen hat der Kläger den Rechtsweg beschritten und eingewandt, dass seine Autorität und sein Ansehen innerhalb der Anstalt durch die Tätowierungen bisher nie in Frage gestellt worden seien. Außerdem führe die Anordnung zu schwerwiegenden Einschränkungen der Persönlichkeitsentfaltung.
Dieser Argumentation ist das Oberverwaltungsgericht – wie schon das Verwaltungsgericht in der Vorinstanz - nicht gefolgt und hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Durch das Tragen einer Uniform solle ein einheitliches und neutrales Auftreten der Beamten erreicht werden. Mit diesem Zweck seien die großflächigen und deshalb besonders auffälligen Tätowierungen des Klägers trotz des Einstellungswandels der Bevölkerung zu Tätowierungen nicht vereinbar. Vielmehr ähnelten die Tätowierungen des Klägers denjenigen, die auch im Milieu von Strafgefangenen verbreitet seien. Deshalb bestehe die Möglichkeit eines Distanzverlustes zu den Strafgefangenen und damit einer Schwächung der Autorität des Beamten. Demgegenüber wiege die Einschränkung der Persönlichkeitsentfaltung des Klägers weniger schwer. Die Maßnahme treffe ihn nur bei der Ausübung seines Dienstes und gravierende körperliche Beeinträchtigungen seien nicht zu befürchten. Dass das Land den Kläger trotz der Tätowierungen eingestellt habe, schließe die nachträgliche Anordnung, sie beim Tragen der Uniform zu verbergen, nicht aus, so das Oberverwaltungsgericht.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 34/2005 des OVG Rheinland-Pfalz vom 20.06.2005
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