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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.11.2022
- 2 A 10864/22.OVG -
Keine vorgezogene Altersgrenze für ausschließlich in der Schulverwaltung tätige Lehrerin
Vorgezogene Altersgrenze gilt nur für Lehrer im aktiven Schuldienst
Eine Lehrerin, die ausschließlich als Referentin in der Schulverwaltung tätig ist und daher nicht an der Schule unterrichtet, hat keinen Anspruch darauf, früher in den Ruhestand zu gehen, als die übrigen Beamten des Landes. Für sie gilt die allgemeine Regelaltersgrenze (Ablauf des Monats, in dem das 67. Lebensjahre vollendet wird). Die für Lehrkräfte seit dem Jahr 2015 nach dem Landesbeamtengesetz geltende Privilegierung, dass diese bereits mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten, gilt für sie nicht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier.
Die Klägerin war ursprünglich als Realschullehrerin im Schuldienst des Landes tätig. Nachdem sie im Jahr 2011 für schuldienstunfähig befunden worden war, erfolgte zur Vermeidung einer Versetzung in den
Privilegierung nur für Lehrer im aktiven Dienst
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung der Behörde, wonach unter den Begriff der
Gesetzesänderung hier nicht einschlägig
Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Gesetzgeber im Jahr 2015 die Altersgrenze für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32458
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