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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009
- 3 A 10242/09.OVG -
Polizeibeamter, der selbst Straftaten begeht, ist aus dem Dienst zu entfernen
Schwerwiegende Dienstvergehen machen Verbleib im Dienst untragbar
Ein wegen Steuerhinterziehung in erheblichem Umfang und mehreren Betrugsfällen strafrechtlich verurteilter Polizeibeamter ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der im Jahre 1962 geborene Beamte stand als Polizeikommissar im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Daneben betrieb er ohne Nebentätigkeitsgenehmigung und teilweise während Zeiten, in denen er dienstunfähig erkrankt war, in größerem Ausmaß Geschäfte als gewerblicher Grundstückshändler, Bauträger und Hausverwalter. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2000 gab er den Erlös aus Grundstücksverkäufen wahrheitswidrig mit lediglich 300.000 DM statt ca. 566.000 DM an und hinterzogen dadurch Einkommenssteuern in Höhe von 125.000 DM. Darüber hinaus stellte er Mietern überhöhte Nebenkosten in Rechnung. Daraufhin wurde der Beamte wegen
Keine Eignung des Beamten für den Polizeidienst aufgrund von Straftaten
Der Polizeibeamte habe schwerwiegende Dienstvergehen begangen und deshalb das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung verloren. Folglich sei seine Entfernung aus dem Dienst geboten. Sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit erwarteten zu Recht von einem Polizeibeamten, zu dessen zentralen Dienstpflichten es gehöre,
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/09 des OVG Koblenz vom 26.05.2009
- Entlassung wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit als Internethändler
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2008
[Aktenzeichen: 3 A 11334/07.OVG ]) - Polizeibeamter wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit als Gebrauchtwagenhändler entlassen
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2007
[Aktenzeichen: 3 A 11017/07.OVG])
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Dokument-Nr. 7909
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