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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2010
3 A 11186/09.OVG -

Strafvollzugsbeamtin darf wegen Liebesbeziehung mit Strafgefangenem aus Dienst entfernt werden

Beanstandungsfreies Erfüllen von Dienstpflichten durch erhebliche Dienstpflichtverletzungen nicht mehr gewährleistet

Eine Strafvollzugsbeamtin, die mit einem drogenabhängigen Strafgefangenen eine Liebesbeziehung eingeht und andere Dienstvergehen begeht, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Die im Jahre 1973 geborene Beamtin stand als Justizvollzugsobersekretärin im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz. Sie wurde als Mitarbeiterin in der Geschäftsstelle der Justizvollzugsanstalt Wittlich eingesetzt. Im Oktober 2005 ging die Beamtin eine Liebesbeziehung mit einem drogenabhängigen Strafgefangenen ein, der lediglich zur Durchführung einer Drogenentziehungstherapie auf Widerruf aus der Strafhaft entlassen war. Sie nahm ihn in ihre Wohnung auf. Von der Beziehung machte sie ihren Vorgesetzten keine Meldung. Des Weiteren duldete die Beamtin, dass der Strafgefangene ihr Fahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führte. Dabei begleitete sie ihn bei einer Fahrt zur Beschaffung von Drogen. Schließlich ging sie trotz Krankschreibung während des laufenden Disziplinarverfahren einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nach. Der Klage des Landes auf Entfernung der Beamtin aus dem Dienst gab bereits das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Beamtin zurück.

Beamtin wird durch Verhalten zum Sicherheitsrisiko

Bereits durch das Eingehen einer Liebesbeziehung mit dem lediglich vorläufig entlassenen Strafgefangenen, seine Aufnahme in ihre Wohnung sowie das Verschweigen dieser Umstände gegenüber dem Dienstherrn habe die Beamtin ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Dies gelte umso mehr, als sich der Strafgefangene nach dem Abbruch seiner Drogenentziehungstherapie nicht bei ihr hätte aufhalten dürfen, sondern seine Reststrafe hätte antreten müssen. Durch ihr Fehlverhalten habe sie sich erpressbar gemacht und sei deswegen zum Sicherheitsrisiko geworden. Eine weitere erhebliche Dienstpflichtverletzung stelle das zweimalige Dulden des Fahrens ohne Fahrerlaubnis dar. Darüber hinaus habe sie während des Disziplinarverfahrens ohne die erforderliche Genehmigung eine Nebentätigkeit ausgeübt, obwohl sie dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Wegen der Schwere der Dienstvergehen könne der Dienstherr nicht mehr darauf vertrauen, die Beamtin werde in Zukunft ihre Dienstpflichten beanstandungsfrei erfüllen. Deshalb müsse sie aus dem Dienst entfernt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2010
Quelle: ra-online, VG Rheinland-Pfalz

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