Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.03.2019
- 6 A 10460/18.OVG -
Kosten für Löschwasservorhaltung dürfen nicht in Wasserversorgungsgebühren mit einbezogen werden
Löschwasservorhaltung steht in keinem Zusammenhang mit Vorhaltung eines Wasseranschlusses
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Kosten für die Löschwasservorhaltung nicht in die Ermittlung der Höhe der Wassergebühren eingezogen werden dürfen.
Der beklagte Zweckverband
VG gibt Klage statt
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gab der Klage statt. Die Berücksichtigung von Kosten für die Vorhaltung von Löschwasser bei der Ermittlung der Höhe der Wassergebühren sei rechtswidrig.
Einbeziehung der Kosten für Löschwasservorhaltung in Gebührenermittlung unzulässig
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ab. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die
Nicht dem Gebührenschuldner zugutekommende Gebühren dürfen nicht erhoben werden
Selbst wenn die Entgeltsatzung eine Rechtsgrundlage für eine Einbeziehung der Kosten der
Gebühr mit Gebot der Abgabengleichheit nicht zu vereinbaren
Die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ab)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 27727
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss27727
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.