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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2010
- 6 B 11013/10.OVG -
OVG Rheinland-Pfalz: Unerlaubte private Sportwetten bleiben verboten
Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele erfordert gesetzliche Erlaubnis
Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem Unionsrecht nachhaltig infrage gestellt hat, kann die Untersagung privater Sportwettenvermittlung darauf gestützt werden, dass der Vermittler über keine glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Fall untersagte die zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) unter Berufung auf das staatliche
Antragstellerin verfügt nicht über Erlaubnis für Vermittlung von Glücksspielen
Zwar sei das Verbot der Sportwettenvermittlung der Antragstellerin von der ADD zunächst auf das staatliche Wettmonopol gestützt worden. Da der Gerichtshof der Europäischen Union aber zwischenzeitlich in seinem Urteil vom 8. September 2010 erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit dieses Monopols mit dem Unionsrecht geäußert habe, berufe sich die ADD nicht mehr auf diesen Gesichtspunkt, sondern darauf, dass die Antragstellerin über keine
Erfordernis behördlicher Erlaubnis weder diskriminierend noch unverhältnismäßig
Die gesetzliche Erlaubnispflicht als Voraussetzung für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele diene der Begrenzung des Glücksspielangebots und damit der Verhinderung der Spielsucht sowie der Gewährleistung des Jugendschutzes. Deshalb sei das Erfordernis einer behördlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- VG Trier: Trotz Urteil des EuGH besteht für Sportwetten Erlaubnispflicht
(Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 29.11.2010
[Aktenzeichen: 1 L 1230/10.TR u.a.]) - VG Koblenz: Vermittlung von Sportwetten weiterhin nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 19.11.2010
[Aktenzeichen: 5 L 1241/10.KO; 5 L 1260/10.KO; 5 L 1261/10.KO; 5 L 1320/10.KO; 5 L 1321/10.KO; 5 L 1323/10.KO]) - VG Braunschweig: Private Vermittlung von Sportwetten weiterhin unzulässig
(Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 07.10.2010
[Aktenzeichen: 5 B 178/10])
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Dokument-Nr. 10719
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