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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.11.2020
- 6 B 11345/20.OVG -
Betrieb einer Tennishalle durch Corona-Bekämpfungsverordnung verboten
Verbot überschreitet weder Gebot der Verhältnismäßigkeit noch stellt es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar
Der Betrieb einer Tennishalle im Rahmen des Amateur- und Freizeitsports ist nach der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 2020 verboten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz gestern in einem Eilrechtsschutzverfahren.
Der Antragsteller, ein Tennissportverein, begehrte mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Mainz die Feststellung, dass die Regelung der aktuellen Zwölften
OVG verneint Anspruch begehrte Feststellung
Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurück. Das Verwaltungsgericht habe den Eilantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Zwar dürfte es hierfür entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht an der besonderen Eilbedürftigkeit fehlen. Der Antragsteller habe jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
Keine Beanstandung der Regelungen
Einer Durchführung von Amateur- und Freizeitsport in einer Tennishalle stünden die Regelungen in § 10 der aktuellen
Keine einstweilige Anordnung nur aufgrund von Zweifeln an Verfassungsmäßigkeit
Der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung lasse sich nicht auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Verordnung im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt stützen, wie das Gericht bereits entschieden habe. Das aus der
Erhöhtes Infektionsrisiko in geschlossenen Räumen
Der Verordnungsgeber habe sich vor diesem Hintergrund für das Offenhalten von Schulen und Kindertagesstätten und eine weitgehende Aufrechterhaltung des mit einer besonderen wirtschaftlichen Produktivität verbundenen Berufslebens entschieden. Soweit der Antragsteller das Bestehen eines relevanten Infektionsrisikos aufgrund des Hygienekonzepts für den Hallenbetrieb verneine, bestehe hierfür keine belastbare Tatsachengrundlage. Es stehe außer Zweifel, dass insbesondere Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich brächten. Zudem verkenne der Antragsteller, dass - wie dargelegt - Ziel der angegriffenen Verordnung nicht die Schließung in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht konkret gefährlicher Bereiche, sondern die Unterbindung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29444
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