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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.11.2020
- 6 B 11345/20.OVG -
Betrieb einer Tennishalle durch Corona-Bekämpfungsverordnung verboten
Verbot überschreitet weder Gebot der Verhältnismäßigkeit noch stellt es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar
Der Betrieb einer Tennishalle im Rahmen des Amateur- und Freizeitsports ist nach der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 2020 verboten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz gestern in einem Eilrechtsschutzverfahren.
Der Antragsteller, ein Tennissportverein, begehrte mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Mainz die Feststellung, dass die Regelung der aktuellen Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz zur Beschränkung des Amateur- und Freizeitsports dem Betrieb seiner Tennishalle nicht entgegensteht. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag trotz Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Corona-Bekämpfungsverordnung und der Verhältnismäßigkeit der Verordnungsregelung im vorliegenden Fall mangels hinreichender Darlegung der Eilbedürftigkeit ab.Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers... Lesen Sie mehr
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