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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2013
- 7 A 10816/12.OVG -
Verdacht auf Drogenhandel: Identitätsfeststellung durch Bundespolizei auf Bahnhofsvorplatz zulässig
Bundespolizei ist für Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet der Bahnanlagen zuständig und verantwortlich
Die Bundespolizei war berechtigt die Identität einer Person auf einem Bahnhofsvorplatz wegen des Verdachts des Drogenhandels festzustellen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Rentner, hielt sich im Juni 2011 zusammen mit mehreren Jugendlichen vor dem Hauptbahnhof in Trier auf. Zwei Beamte der Bundesspolizei forderten ihn ebenso wie die Jugendlichen wegen des Verdachts des Drogenhandels zur Vorlage des Ausweises auf und führten anhand des Ausweises einen Datenabgleich durch. Hierbei ergaben sich keine Erkenntnisse über Handel oder Konsum von
Kläger hält polizeiliche Maßnahme für rechtswidrig
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig waren. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht hingegen die Klage ab.
Für Polizei bestanden hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte für Verdacht des Drogenhandels
Die Identitätsfeststellung sei rechtmäßig gewesen. Die Bundespolizei sei für diese Maßnahme auf dem Platz vor dem Trierer Hauptbahnhof zuständig gewesen. Zu den Aufgaben der Bundespolizei zähle die Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes, die den Benutzern der Bahn drohen. Bei einem größeren Platz gehöre der Bereich des Bahnhofsvorplatzes zu den Bahnanlagen, der in unmittelbarer Nähe des Eingangs zur Bahnhofshalle liege. Hier sei die Kontrolle direkt neben der Treppe erfolgt, die zum Haupteingang der Bahnhofshalle führe. Es hätten auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland/Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 15108
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