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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.08.2021
- 7 B 10843/21.OVG -
Ausreisepflichtige 5-köpfige Familie darf auch ohne 16-jährigen Sohn abgeschoben werden
16-jährigen Sohn entzog sich durch Flucht der Abschiebung
Die Abschiebung einer vollziehbar ausreisepflichtigen Familie in ihr Heimatland Armenien ohne ihren 16-jährigen Sohn, der sich der gemeinsamen Abschiebung durch Flucht entzogen hatte, war rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Antragsteller sind ein armenisches Ehepaar und ihre 2009 bzw. 2016 geborenen Kinder. Sie reisten zusammen mit einem weiteren Sohn, der im Januar 2005 geboren ist, nach Deutschland ein und stellten Asylanträge, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ablehnte. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg, das Verfahren ist seit August 2020 rechtskräftig abgeschlossen. Obwohl die Antragsteller seitdem vollziehbar ausreisepflichtig sind, kamen sie ihrer Ausreisepflicht nicht nach. Bei der deshalb von der Ausländerbehörde der Stadt Ludwigshafen veranlassten
Familie stellte Antrag auf Rückholung nach Deutschland
Im April stellte der Bevollmächtigte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Antrag, die Stadt Ludwigshaften im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nach Deutschland zurückzuholen. Sie machten geltend, die
Verwaltungsgericht: Abschiebung ohne 16-jährigen Sohn war rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht habe den Antrag zu Recht abgelehnt. Die
Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Entscheidung zur Fortsetzung der
Es sprachen auch keine sonstigen Gründe gegen die Abschiebung
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 30746
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