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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.07.2019
- 7 B 10851/19.OVG -
OVG Rheinland-Pfalz bejaht Anspruch auf zumutbaren Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtung in Mainz
Gesetzlicher Anspruch verpflichtet Jugendhilfeträger zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Betreuungsplätzen
Ein dreijähriges Kind hat gegen die Stadt Mainz einen Anspruch darauf, ihm ab spätestens 12. August 2019 einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zu verschaffen, der unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel in nicht mehr als 30 Minuten von seiner Wohnung aus erreichbar ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der in Vollzeit berufstätige Vater meldete am 3. Dezember 2018 sein
VG lehnt Eilantrag ab
Den Eilantrag, die Stadt Mainz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem
Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr haben Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes
Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe ein
Gericht legt Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes von maximal 30 Minuten fest
Der Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einer
Wartezeit bis Oktober für Kind und Eltern unzumutbar
Die Anfahrtszeit zu der von der Stadt Mainz ab dem 1. Oktober 2019 in Aussicht gestellten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online, (pm/ab)
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Dokument-Nr. 27722
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