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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2013
- 7 C 10969/12.OVG -
OVG Rheinland-Pfalz erklärt Taxenordnung im Landkreis Bernkastel-Wittlich für unwirksam
Erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erstreckung der Tarifpflicht über das Pflichtfahrgebiet hinaus nicht gegeben
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Taxenordnung im Landkreis Bernkastel-Wittlich für unwirksam erklärt, da es der Rechtsverordnung für die Erstreckung der Tarifpflicht über das Pflichtfahrgebiet hinaus an einer erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt.
Die Taxenordnung ist eine Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen. Im zugrunde liegenden Fall sah die Verordnung ursprünglich vor, dass die darin festgesetzten Beförderungsentgelte innerhalb des so genannten Pflichtfahrgebiets gelten. Das Pflichtfahrgebiet ist das Gebiet, in dem für Taxiunternehmen eine Beförderungspflicht besteht. Es umfasste das Gebiet der Stadt- bzw. Gemeinde, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
Taxiunternehmen verlangt Änderung der Taxenordnung für unwirksam zu erklären
Mit Änderungsverordnung vom 1. August 2012 wurde das Tarifgebiet, innerhalb dessen die
Gesetz lässt Aufspaltung von Tarifgebiet und Pflichtfahrgebiet nicht zu
Das Oberverwaltungsgericht gab dem Normenkontrollantrag statt und erklärte die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- VG Berlin: Zuschlag für die Nutzung des Taxennachrückplatzes am Flughafen ist rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 13.08.2009
[Aktenzeichen: VG 11 L 321.09 und VG 11 L 322.09]) - Düsseldorfer Taxis dürfen keinen Zuschlag für Kreditkartenzahlung verlangen
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2012
[Aktenzeichen: 6 L 1873/12 u. a.])
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Dokument-Nr. 15125
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