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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.09.2013
- 8 A 10219/13.OVG -
Winzerschorle gibt es nicht nur vom Winzer: Auch Einzelhandelsunternehmen darf Winzerschorle anbieten
Verwendung des Begriffes "Winzer" im Wort "Winzerschorle" nicht irreführend
Eine Weinschorle darf unter der Bezeichnung "Winzerschorle" vertrieben werden, auch wenn sie nicht in einem Winzerbetrieb hergestellt worden ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein Einzelhandelsunternehmen. Sie vertreibt unter der Bezeichnung "Winzerschorle" eine von der beigeladenen Weinkellerei aus zugekauftem
VG und OVG geben Klage gegen Verkaufsverbot statt
Der gegen dieses Verkaufsverbot erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Beklagten zurück.
Verbraucher versteht unter "Winzer" einen Hersteller von Wein, nicht einen Hersteller von Weinschorle
Die Verwendung des Begriffes "Winzer" in dem Wort "Winzerschorle" sei nicht irreführend. Die Bezeichnung "Winzerschorle" wecke bei einem verständigen
Verbraucher verbinde mit Begriff "Winzerschorle" nicht Herstellung durch einen bestimmten Winzer
Nach Vorstellung des Verbrauchers gehöre das Herstellen und Abfüllen von Weinschorle in Flaschen nicht zum Tätigkeitsbereich eines Winzers. Daher verbinde er mit dem Begriff "Winzerschorle" auch nicht deren Herstellung durch einen bestimmten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- VG Trier: Bezeichnung eines Perlweins als "Paradiesecco" ist nicht irreführend
(Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 20.01.2010
[Aktenzeichen: 5 K 650/09.TR]) - Bezeichnungen wie "Réserve" oder "Grande Réserve" für einen deutschen Wein möglicherweise irreführend
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.06.2008
[Aktenzeichen: BVerwG 3 C 5.08])
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Dokument-Nr. 16885
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