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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.02.2017
- 8 A 10578/16.OVG -
Erhebung der Jagdabgabe in Rheinland-Pfalz nicht verfassungswidrig
OVG bejaht Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers für Regelung der Jagdabgabe
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Erhebung der Jagdabgabe nach dem rheinland-pfälzischen Landesjagdgesetz keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Jagdpächter, wurde anlässlich der Verlängerung seines Jagdscheines um drei Jahre bis zum 31. März 2018 vom beklagten Landkreis außer zu einer Gebühr von 32 Euro auch zu einer Jagdabgabe nach dem Landesjagdgesetz in Höhe des fünffachen Betrags dieser Gebühr (160 Euro) herangezogen. Nach dem Landesjagdgesetz steht dem Land das Aufkommen aus der Jagdabgabe "zur Förderung des Jagdwesens nach den Zielen dieses Gesetzes, insbesondere zur Förderung der jagdbezogenen wissenschaftlichen Forschung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Verhütung von Wildschäden" zu.
Kläger hält Erhebung der Jagdabgabe für verfassungswidrig
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass die Erhebung der Jagdabgabe
Jagdabgabe begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück. Die Jagdabgabe begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Landesgesetzgeber fehle nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Jagdabgabe. Das Landesjagdgesetz enthalte insbesondere keine vom Bundesjagdgesetz abweichende Regelung des Rechts der Jagdscheine. Denn die Jagdabgabe werde nur anlässlich der Erhebung der Gebühr für die Ausstellung des Jagdscheins erhoben, ihre Zahlung stelle aber keine zusätzliche Bedingung für die Ausstellung des Jagdscheins dar.
Aus Jagdabgabe zu finanzierende Förderzwecke liegen im Interesse der Jagdscheininhaber
Die Jagdabgabe genüge darüber hinaus auch den Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Erhebung derartiger
Tatsächlich geförderte Maßnahmen kommen ganz überwiegend der Jägerschaft zugute
Auch die tatsächliche Verwendung des Aufkommens aus der Jagdabgabe sei in den maßgeblichen Jahren im Wesentlichen unbedenklich gewesen, weil die tatsächlich geförderten Maßnahmen ganz überwiegend der Jägerschaft zugutegekommen seien. Wenn einzelne Verwendungen nicht dem gesetzlichen Förderzweck genügten, stelle dies die Berechtigung zur Erhebung der Jagdabgabe nicht in Frage. Ihrer Höhe nach begegne die rheinland-pfälzische Jagdabgabe schließlich ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 23941
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