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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2008
8 A 10909/07.OVG -

Fährführerschein kann auch bei Farbsehschwäche gemacht werden

Der Bewerber um ein Binnenschifferpatent für die Mosel-Fähre zwischen Bullay und Alf ist trotz mangelndem Farbunterscheidungsvermögen zur Führerscheinprüfung zuzulassen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der 31-jährige Kläger möchte von seinem Onkel den Fährbetrieb auf der Mosel zwischen Bullay und Alf übernehmen. Die zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Fährführerscheinprüfung ab, da bei ihm eine Farbsehschwäche festgestellt wurde. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Wasser- und Schifffahrtsdirektion, den Kläger zur Prüfung zuzulassen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Zwar sei ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen im Interesse der Sicherheit auf den Schifffahrtsstraßen grundsätzlich erforderlich, damit der Schiffsführer die Schifffahrtszeichen eindeutig wahrnehmen könne. Jedoch sei der Kläger zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Berufsfreiheit trotz seiner Farbsehschwäche zur Fährführerscheinprüfung zuzulassen. Im Fall des Bestehens könne ihm die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Denn die Sicherheit des Fährbetriebes zwischen Bullay und Alf sei bereits dann gewährleistet, wenn der Kläger verpflichtet werde, die Fähre - wie von ihm ohnehin beabsichtigt - nur bei Tag und bei „sichtigem” Wetter zu führen. Bei einer so eingeschränkten Fahrerlaubnis wirke sich die Farbsehschwäche nicht aus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.01.2008

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