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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.09.2020
- 8 B 10979/20 -
OVG Koblenz: Gelbe Tonne darf in Mainz vorerst nicht eingeführt werden
Stadt Mainz kann nicht einseitig Vollservice anordnen
Die Stadt Mainz ist einstweilen nicht berechtigt, die Entsorgung des Verpackungsmülls per einseitiger Anordnung vom Einsammeln gelber Säcke auf die Abholung gelber Tonnen im Vollservice (Abholung vom und Zurückbringen zum Standplatz auf dem Grundstück) umzustellen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren auf den Antrag eines Betreibers für die Sammlung und Verwertung von Verpackungsmüll entschieden.
Zwar erlaube das
Eilbedürftigkeit nicht hinreichend begründet
Die in den zur Zeit bundesweit geführten vergleichbaren Verfahren bislang ergangenen Entscheidungen seien sämtlich zugunsten der
OVG widerspricht Auffassung der Vorinstanzen
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe auch in vollem Umfang auszusetzen gewesen, weil es sich hierbei um eine einheitliche Ermessensentscheidung handele und die Stadt in ihrem Bescheid selbst für den Fall eines Abholsystems mit Bereitstellung der gelben Tonnen im Verkehrsraum auf Verkehrsbeeinträchtigungen hingewiesen habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29198
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