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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.11.2009
- 10 L 3/09 -
Kinderpornografie – Beamter verliert Anspruch auf Ruhegehalt
Mildere Betrachtungsweise für Beamten im Ruhestand nicht angebracht
Einem Polizeibeamten, der wegen Besitzes und Weitergabe kinderpornographischer Schriften verurteilt wurde, kann auch, wenn er sich bereits im Ruhestand befindet, der Beamtenstatus und das damit verbundene Ruhegehalt aberkannt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt.
Der angeschuldigte Polizeibeamte war wegen des Besitzes und der Weitergabe kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung rechtskräftig verurteilt worden. Das Verwaltungsgericht Magdeburg als zuständiges Disziplinargericht hatte festgestellt, dass die vom Beamten begangenen Straftaten ein schweres Dienstvergehen darstellten, welches grundsätzlich als Regelsanktion bei aktiven Beamten die schwerste disziplinarische Maßnahme, die Entfernung aus dem Dienst rechtfertige. Vor dem Hintergrund, dass der Beamte mittlerweile in den Ruhestand getreten sei und daher nicht mehr im Fokus der Öffentlichkeit stehe, dass er während des Tatzeitpunktes kein Näheverhältnis zu Kindern gehabt habe, die Zahl der vorgefundenen Bilder im Vergleich zu anderen Fällen vom Umfang eher gering gewesen und der Beamte geständig gewesen sei, sei von der bei Ruhestandsbeamten schwersten zu verhängenden Maßnahme, der Aberkennung des Ruhegehaltes (Pension) in diesem Einzelfall jedoch abzusehen gewesen und nur eine Kürzung des Ruhegehaltes um 10 % über den Zeitraum von drei Jahren auszusprechen gewesen.
Ruhegehalt des Beamten ist abzuerkennen
Die hiergegen von der zuständigen Polizeidirektion eingelegte Berufung hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass dem Beamten das
Schwerste disziplinarische Sanktion unumgänglich
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich Dienstvergehen, die bei aktiven Beamten eine Entfernung aus Dienst gebieten, bei bereits im Ruhestand befindlichen Beamten keine mildere Betrachtungsweise angebracht ist. Ferner habe der Beamte zwar während seines aktiven Dienstes kein besonderes Näheverhältnis zu Kindern gehabt, wie dies etwa bei Lehrern der Fall sei. Der Beamte habe aber als Kontaktbereichsbeamter und bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Verkehrsunterrichts in Schulen in den Augen der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauensposition genossen. Auch wegen des Umstandes, dass sich der Beamte nicht nur einmalig, sondern über mehrere Monate hinweg aus dem Internet den Besitz auch an Bildern mit so genannten harten kinderpornographischen Inhalt verschafft und einzelne der Bilder auch an Dritte weitergeleitet habe, sei nur die schwerste disziplinarische Sanktion in Betracht gekommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2009
Quelle: ra-online, OVG Sachsen-Anhalt
- Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 23.06.2009
[Aktenzeichen: 8 A 6/09 MD]
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Dokument-Nr. 8732
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