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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.08.2020
- 2 L 136/19 -
Dritter grundsätzlich nicht berechtigt zur Anfechtung einer denkmalrechtlichen Genehmigung zum Abriss eines Gebäudes
Anfechtungsrecht kann Eigentümer des Denkmals zustehen
Ein Dritter ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine denkmalrechtliche Genehmigung zum Abriss eines Gebäudes anzufechten. Ein solches Anfechtungsrecht kann aber dem Eigentümer des Denkmals zustehen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2017 wurde der Eigentümerin eines unter
Verwaltungsgericht wies Klage als unzulässig ab
Das Verwaltungsgericht Magdeburg wies die Klage als unzulässig ab. Seiner Auffassung nach fehle es an der erforderlichen Klagebefugnis des Architekten. Die
Oberverwaltungsgericht verneint ebenfalls Recht des Dritten auf Anfechtung einer denkmalrechtlichen Abrissgenehmigung
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt ließ die Berufung nicht zu. Denn es bestehen seiner Ansicht nach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ein Anfechtungsrecht gegen denkmalrechtliche Entscheidungen für den Eigentümer eines Denkmals bejaht, ergebe sich daraus nicht, dass auch andere Personen berechtigt sein können, solche Entscheidungen anzufechten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 12.11.2019
[Aktenzeichen: 4 A 66/18]
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Dokument-Nr. 29271
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