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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.10.2010
- 2 L 245/08 -
OVG Sachsen-Anhalt: Apothekenversandhandel darf nicht auf externes Unternehmen übertragen werden
Apotheker sind zur persönlichen Leitung der Apotheke verpflichtet
Apotheker dürfen keinen Versandhandel von Medikamenten über ein externes Unternehmen betreiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde einem in Köthen und Halle/ Saale ansässigen Apotheker die erteilte
Bindung pharmazeutischer Tätigkeit an Verantwortlichkeit des Apothekenleiters soll fachliches Niveau gewährleisten und Kommerzialisierung des Arzneimittelvertriebs entgegenwirken
Die von einem in Magdeburg ansässigen Apotheker angefochtene
Versandhandelsapotheke wird in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr durch Apotheker selbständig und eigenverantwortlich geleitet
Der in Halle/ Saale und Köthen ansässige Apotheker habe nicht nur Marketing und Abrechnung auf ein externes Unternehmen ausgelagert, sondern - bis auf die pharmazeutische Endkontrolle der zu versendenden Arzneimittel, die Auslösung des Versands der Arzneimittel sowie bei Reklamationen im Rahmen einer Call-Center-Tätigkeit - sämtliche Tätigkeiten und Leistungen einer Versandapotheke aus der Hand gegeben und auf dieses Unternehmen übertragen. Bei einer solchen Konstruktion könne nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Apotheker die Versandhandelsapotheke in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht selbständig und eigenverantwortlich leite.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
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Dokument-Nr. 10647
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