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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.01.2017
- 2 M 118/16 -
Keine Umsiedlung von Feldhamstern
Kein gewichtiger Grund für Umsiedlung während Winterschlafphase
Die vom Landkreis Mansfeld-Südharz erlassene artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Umsiedlung von Feldhamstern in Sangerhausen während der Winterschlafphase darf nicht vollzogen werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte der BUND erfolgreich Beschwerde eingelegt. Der BUND war noch vor dem Verwaltungsgericht Halle mit der Aussetzung der
Anspruch auf Widerspruchserhebung gegen Ausnahmegenehmigung
Anders als das Verwaltungsgericht Halle geht das OVG in Anbetracht einer neueren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. November 2016 (Rs. C-243/15) davon aus, dass eine Befugnis des Umweltverbandes zur Erhebung eines Widerspruchs gegen eine solche
Sofortvollzug der Ausnahme nicht gerechtfertigt
Das OVG hält einen Sofortvollzug der Ausnahme für nicht gerechtfertigt, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Lieferverpflichtungen kein Grund für Alternativlosigkeit
Europäisches und nationales Naturschutzrecht verlangen, dass für einen Vorhabenträger - hier den Betreiber des Gartenbauzentrums - keine zumutbare Alternative auch bezüglich der konkreten Ausführung seines Vorhabens besteht. Der Vorhabenträger kann die Alternativlosigkeit seines Vorhabens in zeitlicher Hinsicht nicht dadurch herbeiführen, dass er bereits Lieferverpflichtungen eingegangen ist. Zudem wurde bislang nur ein Bauvorbescheid für einen Teil der Anlagen unter verschiedenen Bedingungen erteilt und noch kein prüffähiger Bauantrag für das gesamte Vorhaben eingereicht. Auch liegt bislang noch kein Nachweis darüber vor, dass nach Ende des Winterschlafs im Frühjahr 2017 die vorgesehenen Aussiedlungsflächen für die Feldhamster verfügbar sind.
Keine Verschlechterung der Feldhamsterpopulation
Das Naturschutzrecht verlangt zudem, dass sich bei Durchführung der geplanten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt/ ra-online
- Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 19.12.2016
[Aktenzeichen: 4 B 620/16 HAL]
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Dokument-Nr. 23661
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