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Oberverwaltungsgericht Sachsen, Beschluss vom 30.01.2020
2 B 311/19 -

Feuerwehrbeamter darf nicht mittels dienstlicher Weisung zur Ausbildung zum Notfallsanitäter verpflichtet werden

Ausbildung eines Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter stellt Erlernung eines neuen Berufs dar

Ein Feuerwehrbeamter in Sachsen, der die Qualifikation zum Rettungsassistenten besitzt, darf nicht mittels dienstlicher Weisung verpflichtet werden, sich zum Notfallsanitäter ausbilden zu lassen. Dies stellt die Erlernung eines neuen Berufs dar, wofür es keine rechtliche Grundlage für eine Weisung gibt. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte ein Feuerwehrbeamter in Sachsen im Juli 2019 aufgrund einer dienstlichen Weisung eine Ausbildung zum Notfallsanitäter beginnen. Der Feuerwehrbeamte besaß bereits die Qualifikation zum Rettungsassistenten. Hintergrund der Weisung war, dass es nur noch für eine kurze Übergangszeit möglich war, sich mittels eines Ergänzungslehrgangs vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter weiterqualifizieren zu können. Der Feuerwehrbeamte wollte sich aber nicht zum Notfallsanitäter ausbilden lassen und beantragte daher gegen die dienstliche Weisung Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht Dresden wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Feuerwehrbeamten.

Dienstliche Weisung zur Ausbildung zum Notfallsanitäter rechtswidrig

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen entschied zu Gunsten des Feuerwehrbeamten und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Dem Feuerwehrbeamten sei vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Denn die dienstliche Weisung sei rechtswidrig.

Kein Recht zur Anordnung des Erlernens eines neuen Berufs

Zwar könne sich das Weisungsrecht gemäß § 23 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes auf eine Anordnung erstrecken, an einer Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen, so das Oberverwaltungsgericht. Die Fortbildungspflicht beziehe sich aber auf den ausgeübten Beruf. Keineswegs dürfe angeordnet werden, einen neuen Beruf zu erlenen. Dies betreffe die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit und bedürfe daher einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage. Eine solche gebe es in Sachsen aber nicht. Die Ausbildung eines Rettungsassistenten zu einem Notfallsanitäter stelle die Erlernung eines neuen Berufs dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 14.11.2019
    [Aktenzeichen: 11 L 824/19]
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Dokument-Nr.: 28567 Dokument-Nr. 28567

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 25.03.2020

Feuerwehrbeamter?

Feuerwehr-Beamter?

Wie interessant. Andere Menschen würden die Förderung zur Erlernung eines neuen Berufs bei Beibehaltung der vollen Bezüge sogar begrüßen. Ebenso eine gewisse Unkündbarkeit aus dem Anstellungsverhältnis!

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