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Oberverwaltungsgericht Sachsen, Beschluss vom 30.01.2020
- 2 B 311/19 -
Feuerwehrbeamter darf nicht mittels dienstlicher Weisung zur Ausbildung zum Notfallsanitäter verpflichtet werden
Ausbildung eines Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter stellt Erlernung eines neuen Berufs dar
Ein Feuerwehrbeamter in Sachsen, der die Qualifikation zum Rettungsassistenten besitzt, darf nicht mittels dienstlicher Weisung verpflichtet werden, sich zum Notfallsanitäter ausbilden zu lassen. Dies stellt die Erlernung eines neuen Berufs dar, wofür es keine rechtliche Grundlage für eine Weisung gibt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte ein
Dienstliche Weisung zur Ausbildung zum Notfallsanitäter rechtswidrig
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen entschied zu Gunsten des Feuerwehrbeamten und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Dem Feuerwehrbeamten sei vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Denn die dienstliche Weisung sei
Kein Recht zur Anordnung des Erlernens eines neuen Berufs
Zwar könne sich das Weisungsrecht gemäß § 23 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes auf eine Anordnung erstrecken, an einer Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen, so das Oberverwaltungsgericht. Die Fortbildungspflicht beziehe sich aber auf den ausgeübten Beruf. Keineswegs dürfe angeordnet werden, einen neuen Beruf zu erlenen. Dies betreffe die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit und bedürfe daher einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage. Eine solche gebe es in Sachsen aber nicht. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 14.11.2019
[Aktenzeichen: 11 L 824/19]
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Dokument-Nr. 28567
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