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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.04.2015
2 LB 27/14 -

Fehlende familiäre Beziehungen zur Mutter befreit Kind nicht von Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten

Befreiung von Kosten­tragungs­pflicht setzt schweres vorwerfbares Fehlverhalten des Verstorbenen voraus

Ein Kind wird nicht dadurch von seiner Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten befreit, weil es seit Jahren keine familiäre Beziehung zur verstorbenen Mutter hatte. Die Befreiung von der Kosten­tragungs­pflicht aufgrund einer unbilligen Härte setzt vielmehr ein schweres vorwerfbares Fehlverhalten des Verstorbenen gegenüber dem Kind voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Schleswig-Holstein hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Sohn neben seinen Geschwistern die Kosten für die Bestattung der im April 2012 verstorbenen Mutter in Höhe von ca. 1.900 EUR tragen. Damit war dieser aber nicht einverstanden. Dies hatte folgenden Hintergrund: Aufgrund der Alkoholabhängigkeit der Mutter kam der Sohn in ein Kinderheim. Aus diesem wurde er durch den türkischen Vater herausgerissen und in die Türkei verbracht worden. Er musste dort ein Jahrzehnt ohne Türkisch-Kenntnisse verbleiben. Nach der Rückkehr nach Deutschland habe der Sohn nach eigenen Angaben keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter gehabt. Diese habe auch nie versucht Kontakt mit ihm aufzunehmen. Infolge der Ereignisse in der Kindheit und Jugend sei er traumatisiert und verstehe daher nicht, warum er die Bestattungskosten tragen müsse. Da die zuständige Gemeinde die vergangenen Geschehnisse für unbeachtlich hielt, kam der Fall schließlich vor Gericht.

Verwaltungsgericht verneinte Kostentragungspflicht

Das Verwaltungsgericht Schleswig verneinte eine Kostentragungspflicht des Sohns der Verstorbenen. Dieser sei zwar an sich bestattungspflichtig, die Kostentragung stelle aber eine unbillige Härte dar. Es sei weitgehend anerkannt, dass gestörte Familienverhältnisse im Ausnahmefall dazu führen können, von der Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten abzusehen. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Gegen diese Entscheidung legte die Gemeinde Berufung ein.

Oberverwaltungsgericht bejaht Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten der Gemeinde und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der bestattungspflichtige Sohn sei zu Recht zu den Kosten der Bestattung seiner verstorbenen Mutter herangezogen worden. Den Angehörigen eines Verstorbenen obliege es vorrangig für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen, da sie im Sinne einer Solidargemeinschaft ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen untereinander allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit dem Verstorbenen näher stehen als die Allgemeinheit.

Kostentragung trotz fehlender familiärer Beziehung keine unbillige Härte

Die Heranziehung eines Bestattungspflichtigen zu den Bestattungskosten könne zwar eine unbillige Härte darstellen, so das Oberverwaltungsgericht, wenn die Familienverhältnisse so nachhaltig gestört seien, dass die Übernahme der Bestattungskosten für den Pflichtigen als grob unbillig anzusehen sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang dieser nach den zivilrechtlichen Grundsätzen dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig und ob die Familienverhältnisse intakt gewesen seien. Der bloße Umstand, dass sich Familienmitglieder räumlich und emotional voneinander entfernt haben und die traditionellen familiären Beziehungen nicht mehr unterhalten, führe nicht zur Anerkennung einer besonderen Härte. Unerheblich sei auch, ob sich der Verstorbene um sein Kind gekümmert habe oder nicht. Grundlage für die Bestattungspflicht sei gerade nicht die Solidargemeinschaft der Familie. Eine unbillige Härte sei dann anzunehmen, wenn dem Verstorbenen ein schweres vorwerfbares Fehlverhalten zur Last gelegt werden könne (Bsp.: schwere Straftaten, wie Tötungsversuch oder sexueller Missbrauch). So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen. Die fehlende familiäre Beziehung zwischen Mutter und Sohn habe nicht zu einer unbilligen Härte geführt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 16.10.2014
    [Aktenzeichen: 6 A 62/13]

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2016, Seite: 851
FamRZ 2016, 851

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Dokument-Nr.: 22916 Dokument-Nr. 22916

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Kommentare (6)

 
 
denkender freigeist schrieb am 23.07.2016

wehret den anfängen wäre auch hier die richtige fürsorge verpflichtung des staates und seiner institutionen gewesen.

ja die geburt ist ein geschenk.allerdings von

unterschieldlicher qualität...wie uns gesellschaftspolitisch aufoktroiert und einpropagandiert wird.

bedenkt man die unwiederruflche unveräußerliche freiheit des menschen sind familienverhältnisse

durchaus auch unzulässige einschränkungen...die psychologie weis da bände zu berichten..so gesehen ein eingriff in die würde des menschen sich in verwandtschaftverhältnisse zwingen lassen zu müssen....denen er sich durchaus entzogen hatte.grundrechtlich wäre zu prüfen in wie weit

diese zwangsverandtschaft menschenrechtlich vereinbar wäre und ob sie nicht wegen dieser

grundrechte grundsätzlich aufgehoben werden müßten.unsere verwandtschafft zu den primaten

ist zwar bewiesen aber wir haben uns bereits distanziert.

denkender freigeist schrieb am 23.07.2016

erwachsene menschen haben das recht neu verwandschaftliche beziehungen amtlich konstatieren zu lassen ,ohne vorganbe eines

cautio.selbst kinder also neues leben sind sie

ohne der juristischen verfolgung zu unterliegen,soweit der logisch naheliegende natürliche weg eingehalten wurde,berechtigt

in die welt..tja da ist die ververbung ansichtssache....evtl. einzubringen in die lebensgemeinschft der mitmenschen...

alles ohne die angabe eines erhblichen grundes.

ob es nun wie die juristen meinten tatsächlich einen haltbaren grund vorzubringen gäbe,warum sich ein erwachsener mensch nicht aus freier wahl und ohne vorbringung von trifftigen gründen aus einem verwandtschaftsverhältnis auch amtlich verabschieden kann und wenn nicht ob man sich juristischerseits ein wenig viel bei der reduzierung der persönlichen freiheit der menschen einbildet in deren namen man da

recht zu sprechen vorgibt,wäre zumindest rechtsethisch , aus gründen der freiheitsrechte

der menschenrechte und eben der rechte die eine bevormundung in der persönlichen lebensgestaltung unterbinden...diskursfähig.

wer unfreiwillig in ihm abträgliche verhältnisse gerät kann durch kein recht der welt gehindert werden dies ohne anderen zu schaden zu ändern.eine grundvoraussetzung menschenswerter juristerei.der vorkommentator wies bereits auf die gemeinschaft der gemeinde

hin in der die tunksüchtige mutter lebte.und ihr vielseitiges fehlverhalten.das kinder asiatischer o.orientalischer o.anderer mischehen nicht durch z.b. ausreisegenehmigungsvorbehalte der jugendämter

geschützt werden ist wohl eine ndere juristische unterlassungs.....angelegenheit.

ja wie sagt man,wer seinen eigenen verpflichtungen nicht hinreichend nachkommt kann sich hinterher mit der folgekostenabwälzung heraus juristizieren lassen.

herr jehmineh schrieb am 22.07.2016

wer allzu weich sitzt spürt die härte nicht der kinderseelen ausgesetzt sind.

wer in geistigen gefängnissen hockt kann von freiheit....nur spekulieren...aber nichts wirklich wissen.

herr jehmineh schrieb am 22.07.2016

die auffasung en sind reichlich antiquiert.

wenn diefrau mutter nicht mal mit dem sohn in einer gemeinde gelebt hat,was soll diese familienideologie von blut und solidarität...

solidarität ist eine ache von gegenseitigkeit.

das was die frau mutter ihrem sohn ob schuldfähig oder nicht angetan hat, ist härte genung.im allgemeinen stehen sich freunde oft näher als vrwandte,selbst nachbarn kennen sich oft besser als diese familienideologischen idealgestalten die nur in uberalterten rechtswelten und reaktionärkonsrvativen weltanschaungen existent sind.

was soll also dieser blödsinn.in der griechischen polis waren die mitbürger für einander verantwortlich.was logisch erscheint,waren sie doch da nahe zusammenlebend

eine schicksalsgemeinschaft.hier kommt man mit dynastischen familienvorstellungen die im positiven fall tragen mögen,aber nicht als grundsätzliche verpflichtung geltung haben können.schließlich hat kein jugendamt der gemeine den jungen vor derentführung in d.türkey bewahrt...oder die mutter in eine entzugsanstalt gebracht.nach dem also die gemeinde dem jungenihrenschutz verweigert hat

soll er nun bitte schön die kosten tragen für

die leichenbeseitigung..obwohl er die gemeinde nicht verklagt hat,oder evtl gerade deswegen.

ich finde die gemeinde ist unaufrichtig sowie das urteil der oberverwaltungsrichter unredlich und auf antiquierten fiktiven zwangsrealitätsvorstellungen basiert.

ein zutiefst undemokratisches urteil.

man kann nicht erwarten das eine derartige

hilfsverweigerung das verwandschafftsverhältnis

nicht aufgelöst hat.jedenfalls muss dem jungen die möglichkeit gegeben worden sein,sich rechtlich bindend aus dem verwandtschaftsverhältnis zu verabschieden.

wir sind nicht die leibeigenen biologischer verhältnisse...und festzulegen wann hier welche verwandtschaftsverhältnisse gelöst werden können ist eine menschenrectswidrige anmassung.sie wiederspricht der würde und dem freiheitsverständnisse des menschen zutiefst.

so sind ja gerade wahlverwandtschaften oft von höherer kultureller bestandsfähigkeit als blut und boden verwandtschaften.

das der gesetzgeber hier keine rechtsethisches update vorgenommen hat ist nicht dem sohn zu zuschulden...sondern minderwertige regierungsarbeit..wie besegt eine prämisse unserer menschenrechte..jeder mensch ist von geburt her frei.dierichter wollen den jungen menschen nun aus krämerischer überlegung heraus

für eine handlung oder einen sachverhalt verantwortlich machen an dem er nicht zustimmungsfähig beteiligt war.und in das er sich mit gutem glauben hoffte normal aufgehoben fühlen zu dürfen.dem war offensichtlich derartig nicht so,dass er sich in seinem berechtigtem freiheitwillen von der mutter lossagte.nun meinen die richter nee das geht nicht,wir sind hier der vormund und du das mündel.die bedingungen für deine menschenrechliche freiheit zeigen wir dir auf.du hast keine wenn wir sie dir nicht gestatten.das nenne ich konsequent.so muss man mit leibeigenen umgehen.das freiheitsverständniss in der justiz und den verwaltungen ist leider eher vom herrschaftwillen dominiert.als solches nicht unbedingt brauchbar oder menschenrechtskompatibel in jeglicher hinsicht.

anders ausgedrückt wo geist nicht zur freiheit kommt wird er reaktionär.

ehrlich mühsam schrieb am 20.07.2016

die richterhaben völig verkannt,das dr mensch grundsätzlich fei ist,nicht nur der richter .diese freiheit berechtigt nun aber auch ohne

juristische titel eine beziehung schon dann zu beenden ,wenn es noch nicht zu wie sie sich aus drücken besonderer härte gekommen ist.es bedarf eben nicht der ausdrücklichen besonderheiten.

der mensch,jeder mensch ist grundsätzlich frei.

die würde des menschen ist ein zu schützendes gut.wenndieser ehemalige sozialstaat,den man in der präambel des gg weggelassen hat..ohne jedwede berechtigung..rein willkürlich...wenn diese psseudodemokratie brd nur den nutzen aus den menschen ziehen will ,ihnen aber in der fürsorge den beistand verweigern will...

dannsind solche gefändniswärter rechtsurteile

wohl noch weiter zu erwarten.zu dem ist eine geburt ein vorgang mit nicht einwilligungsfähigen personen.will sagen man kann sich seineeltern nicht aussuchen.aber man hat das recht sich von ihnen lszusagen.mit allen konsequenzen.und kein gericht hat das recht dies zu verweigern oder hier noch bezüge herzustellen aus der finanziellen niedertrcht

der stadt oder gemeindekämerei.dieses urteil ist daher ein finanzierungsverweigerungsurteil,womöglich ein politisches gegen die minderbemittelte klasse.

wer weich sizt hat gut urteilen.ich stime mit dieser rt der rechtssprechung nicht überein.

und halte es für ein politisches gegen die selbstbestimmungsrechte gerictestes und somit gegen die grundrechte gerichtetes urteil.

anmassender schrieb am 20.07.2016

wir wissen ja wie sich die ,die meinen hier den staat machen zu können um ihre eigene verantwortung drücken.wenn jemand die vorteile nicht hat die ihm ein verandschaftliches verhältnis zugestehen sollte,so wären ihm auch nicht die nachteile aufzulasten.das wäre rechtsethische gerechtigkeit.

hier aber mit dr selbstgefälligen rechtgebung

ist man bereit ungerechtigkeiten und unrecht struckturell als begründet anzusehen und träufelt der bevölkerung die eigene rechtschaffenheit ein,so das es das unrecht des gesetzten rechtes nicht mehr zu erkennen vermag.

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