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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.01.2021
- 3 MR 1/21, 3 MR 2/21 -
Weitere Eilentscheidungen nach neuerlichem Corona-Lockdown zu Friseursalons und Golfplätzen
Corona-Verordnung formell und materiell rechtmäßig
Das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht hat Anträge eines Friseursalons gegen das Verbot von Dienstleistungen mit Körperkontakt und einer Golfplatzbetreiberin gegen das Verbot zum Betrieb von Sportanlagen als unbegründet abgelehnt. Es spreche vieles dafür, dass die angegriffenen Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 8. Januar 2021 einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten würden.
In Fortführung seiner Rechtsprechung aus November 2020 sieht der Senat die verfahrensmäßigen Anforderungen an den Erlass einer Verordnung gewahrt, die Verordnung vom Infektionsschutzgesetz gedeckt und das Infektionsschutzgesetz selbst – auch in der vom Gesetzgeber Ende November 2020 geänderten Fassung – als verfassungskonform an.
Eingriff in Grundrechte verhältnismäßig
Der Senat kam – nach ausführlicher Abwägung – zu dem Ergebnis, dass die Eingriffe in die Grundrechte der Antragsteller verhältnismäßig sind. Hierbei berücksichtigte er die aktuellen
landesweiten Inzidenzwerte für Neuinfektionen und die vom Robert-Koch-Institut als sehr hoch eingeschätzte Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29749
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