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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.10.2020
- 3 MR 47/20 -
Schleswig-Holsteinisches Beherbergungsverbot per Eilverfahren außer Vollzug gesetzt
Normenkontrollantrag in der Hauptsache wird wohl Erfolg haben
Das des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass das per Landesverordnung erlassene Beherbergungsverbot rechtswidrig ist und bis zu einer Entscheidung über den in der Hauptsache gestellten Normenkontrollantrag außer Vollzug gesetzt wird. Dieser Beschluss ist allgemein verbindlich, so dass sich jede Person darauf berufen kann und künftig auch von Gerichten und Behörden zu beachten ist.
Veranlasst ist die Entscheidung durch die dringende Notwendigkeit, schwere wirtschaftliche Nachteile für die im Land existierenden Beherbergungsbetriebe abzuwehren. Dazu zählen auch die von den beiden Antragstellerinnen betriebenen Resorts bzw. Hotels in Travemünde, Grömitz und auf Sylt.
Gericht: Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung
Nach summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben werde. Das von der Landesregierung durch Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung zum 9. Oktober 2020 erlassene
Nicht gerechtfertigte Benachteiligung bestimmter Personen
Unter diesen Umständen erweise sich das allein für die Anreise von Beherbergungsgästen zu touristischen Zwecken geltende Verbot als eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung gegenüber solchen Personen, die zu anderen als touristischen, aber ebenfalls privaten Zwecken anreisten, etwa um die Familie zu besuchen, ein Sorge- und Umgangsrecht wahrzunehmen oder um sich um schutzbedürftige Personen zu kümmern. Hinzu komme, dass Hotels und Beherbergungsstätten im Gegensatz zu privaten Quartieren über entsprechende Hygienekonzepte verfügten, sodass der Aufenthalt dort für die Verbreitung des Virus nicht (erheblich) ursächlich sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2020
Quelle: Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29350
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