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Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.10.2009
- 4 EO 26/09 -
Erhebung von Abwasserbeiträgen durch private Geschäftsbesorgungsgesellschaft rechtswidrig
Wesentlichen Maßnahmen und Entscheidungen einer Behörde dürfen nicht durch private Gesellschaft vorgenommen werden
Ein Erlass zur Erhebung von Abwasserbeiträgen darf ausschließlich von einem Zweckverband selbst erhoben werden. Eine privatrechtlich organisierte Geschäftsbesorgungsgesellschaft ist zum Erlass hoheitlicher Abgabenverwaltungsakte nicht befugt. Dies entschied das Thüringer Oberverwaltungsgericht.
Der Antragsteller ist Eigentümer zweier Grundstücke im Verbandsgebiet des Antragsgegners. Er wurde durch zwei Bescheide zu Abwasserbeiträgen in Höhe von insgesamt rund 5.300,- Euro herangezogen. Über die hiergegen erhobenen Widersprüche ist noch nicht entschieden.
Behörden müssen durch eigenes, fachlich geeignetes Verwaltungspersonal handeln
Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche anzuordnen. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht gab diesem Antrag in zweiter Instanz statt, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide bestünden. Die Bescheide wiesen zwar formal den Zweckverband als erlassende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2009
Quelle: ra-online, Thüringer OVG
- Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 10.12.2008
[Aktenzeichen: 6 E 1237/08 We]
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Dokument-Nr. 8666
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