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Sozialgericht Aachen, Urteil vom 08.12.2009
- Az.: S 13 (2) KR 112/07 ; Az.: S 13 (2) KR 114/07 ; Az.: S 13 KR 136/07 ) -
SG Aachen: Augenoptiker zur Auskunft über Leistungs- und Abrechnungsvorgänge verpflichtet
Verdacht der Falschabrechnung durch Augenoptiker
Das Sozialgericht Aachen hat verschiedene Augenoptiker dazu verpflichtet, Auskunft über Leistungs- und Abrechnungsvorgänge für den Zeitraum 2001 bis 2003 zu erteilen, nachdem eine Krankenkasse vermeintliche Fehler und Auffälligkeiten bei der Abrechnung von Sehhilfen entdeckt hatte.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin, eine gesetzliche
Augenoptiker halten Auskunftsbegehren für rechtswidrig
In den vom Sozialgericht Aachen entschiedenen Fällen ging es um insgesamt ca. 3.400 jeweils namentlich benannte Abrechnungsfälle, bezüglich derer
Vorermittlungen ergeben Falschabrechnungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen
Das Sozialgericht Aachen hat demgegenüber nunmehr festgestellt, dass nach dem Ergebnis der Vorermittlungen, die ein von den Krankenkassen gebildeter Steuerungsausschuss "Abrechnungsmanipulation" durchgeführt hat, jedenfalls der Verdacht besteht, dass es in den Jahren 2001 bis 2003 zu Falschabrechnungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen gekommen sein kann.
Ansprüche auf Auskunftserteilung nicht verjährt oder verwirkt
In einem solchen Fall, so die Aachener Richter, sind die
Geltendmachen von überzahlten Rechnungsbeträge unter Umständen möglich
Gegen die Urteile des Sozialgerichts ist die Berufung zum Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen zulässig. Sollten die Entscheidungen rechtskräftig werden, können in einem zweiten Schritt die Abrechnungen überprüft und ggf. überzahlte Rechnungsbeträge bei den Augenoptikern geltend gemacht werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2010
Quelle: ra-online, SG Aachen
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Dokument-Nr. 9035
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