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Sozialgericht Aachen, Urteil vom 13.07.2010
- S 13 KR 62/10 -
Keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse für eine Fettabsaugung
Behandlungsmethode nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) empfohlen / Patientin bleibt auf ihren Kosten für Behandlung eines schmerzhaften Lipödems sitzen
Wenn eine Behandlungsmethode nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) als empfohlene neue Methode anerkannt ist, stellt sie keinen Leistungsgegenstand der Gesetzlichen Krankenversicherungen dar. Eine Kostenübernahme kann damit von der Krankenkasse verweigert werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Aachen hervor.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob eine
Die Fettabsaugung ist keine anerkannte Behandlungsmethode
Das Sozialgericht Aachen stellte fest, dass die Klägerin keinen Naturalleistungsanspruch auf eine Liposuktion weder im Rahmen ambulanter Behandlung noch in Form einer Krankenhausbehandlung habe. Das Gericht folgte der Argumentation der
Es besteht kein Anspruch auf ambulante oder stationäre Behandlung
Eine reguläre Behandlung komme weder ambulant noch stationär im Krankenhaus in Frage, da die G-BA-Richtlinien den Umfang der ambulanten Leistungen verbindlich regelten. Als "neu" gelte nach diesen Richtlinien eine Behandlung grundsätzlich, wenn sie zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) enthalten sei (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R). Für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2012
Quelle: ra-online, Sozialgericht Aachen (vt/st)
- Ambulante Liposuktion eines schmerzhaften Lipödems ist nicht im Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten
(Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2008
[Aktenzeichen: B 1 KR 11/08 R]) - Anspruch auf eine ambulante Liposuktion scheitert an fehlender positiver Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.07.2011
[Aktenzeichen: L 8 KR 101/10])
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Dokument-Nr. 13365
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