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Sozialgericht Aachen, Urteil vom 14.06.2024
- S 19 SO 112/23 -
Schwerbehinderte bekommt Reha-Karre
Ein Verweis auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, des behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs oder des Aktiv-Rollstuhls sind keine Alternativen zur Reha-Karre
Das Sozialgericht Aachen hat einer schwerbehinderten Klägerin eine "Reha-Karre", einen Fahrrad-Anhänger für behinderte erwachsene Menschen, zugesprochen.
Um an Fahrradausflügen mit ihrer Familie, ihren Assistenten und Freunden teilnehmen zu können, hatte die 36-jährige Klägerin vor dem Sozialgericht Aachen gegen den Landschaftsverband Rheinland auf Bewilligung der "Reha-Karre" geklagt. Die Klägerin leidet an spastischer Tetraparese und Tetraplegie. Sie ist gehbehindert und kann nicht selbst Fahrrad fahren. Ihre Mutter hatte vorgetragen, Familie und Freundeskreis der Klägerin unternähmen immer mehr Fahrten mit dem Fahrrad, vor allem für Erledigungen in der Innenstadt von Aachen, aber auch Ausflüge in die Umgebung. Von diesen Unternehmungen sei ihre Tochter ohne
Selbstbestimmte Freizeit nur mit Reha-Karre
In ihrer Entscheidung führte das SG aus, die Bewilligung sei erforderlich, um eine durch die Behinderung der Klägerin bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Die Klägerin könne nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, des behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs oder ihres Aktiv-Rollstuhls verwiesen werden. Das grundrechtlich verbürgte
Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2024
Quelle: Sozialgericht Aachen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34322
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