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Sozialgericht Aachen, Urteil vom 14.07.2009
- S 20 SO 26/09 -
Sozialhilfe: Kein Anspruch auf Bezahlung eines neuen Duschschlauchs
Installation eines neuen Duschschlauchs ist im Regelbedarf enthalten
Das Sozialamt muss die Kosten für die Installation eines neuen Duschschlauchs nicht erstatten. Dies entschied das Sozialgericht Aachen auf die Klage einer wegen einer psychischen Erkrankung unter gesetzlicher Betreuung stehenden Sozialhilfeempfängerin. Die Richter wiesen deren Klage ab.
Die Klägerin, die im ersten Semester Jura studierte, hatte durch einen Installateur einen neuen
Pauschaler Regelsatz deckt notwendigen Lebensunterhalt
Die Mitarbeiter des Sozialamts waren anderer Meinung. Sie lehnten eine Kostenerstattung ab, weil eine solche Anschaffung zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre, der bereits durch den pauschalen
Duschschlauch ist kein Sonderbedarf - Regelbedarf ermöglicht auch Neuanschaffungen
Der
Gegenwärtige Notlage ist Voraussetzung für Sozialhilfeanspruch
Die Richter befanden, dass der Anspruch auch deshalb unbegründet sei, weil die Klägerin die Erstattung erst beantragt habe, als der Bedarf bereits aus ihren eigenen Mitteln gedeckt worden war. Damit habe keine tatsächliche, gegenwärtige Notlage mehr bestanden, die doch materielle Voraussetzung eines Sozialhilfeanspruchs sei.
Wer sich selbst helfen kann, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe
Auch erwähnten die Richter § 2 Abs. 1 SGB XII, wonach keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2009
Quelle: ra-online (we)
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Dokument-Nr. 8204
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