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Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 19.02.2024
- S 143 KR 853/22 -
Kein Honorar für falschen Psychotherapeuten
Allein eine "gute Behandlung von kranken Menschen" rechtfertigt keine Honorarzahlung
Ein Heilbehandler, der seine Zulassung als Psychotherapeut durch Vorlage gefälschter Abschlusszeugnisse erschlichen hat, hat keinen Anspruch auf ein Honorar für eine vertragsärztliche Leistung. Auf die Frage, ob er entsprechendes Fachwissen besessen hat oder seine Patienten mit ihm zufrieden gewesen sind, kommt es nicht an.
Der in Berlin wohnende Beklagte wurde im Jahr 2018 vom Amtsgericht Mannheim wegen Urkundenfälschung, Missbrauchs von Titeln und Betrugs verurteilt. Er hatte sich gegen Geld gefälschte Diplome über ein erfolgreiches Psychologiestudium, einen Doktortitel und den Abschluss von Fachprüfungen als Kinder- und Jugendpsychologe verschafft und damit die Zulassung zu einem Vertragsarztsitz als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut in Baden-Württemberg erlangt. In der Folge zahlte ihm die Kassenärztliche Vereinigung Honorare in Höhe von mehr als 110.000 Euro aus.
Falscher Therapeut verweist auf zufriedene Patienten
Nach Bekanntwerden des Sachverhalts machte die Kassenärztliche Vereinigung einen Anspruch auf Rückforderung des Honorars geltend. In Höhe von 417 Euro trat sie diesen an die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Niedersachsen ab, welche daraufhin vom Beklagten Zahlung verlangte. Der Beklagte bestritt die Forderung jedoch. Aufgrund diverser Fortbildungen habe er breites Fachwissen besessen, zudem auch sehr eng mit einem Ärzteteam zusammengearbeitet. Nie habe es unzufriedene Patienten oder Beschwerden gegeben. Im übrigen sei über sein Vermögen inzwischen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit ihrer im März 2022 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage begehrte die klagende Krankenkasse, dass ihre Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt werde. Zugleich klagte sie auf Feststellung, dass sich die Rückforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründe.
Trotz Fachwissen: Kein Honorar
Das SG hat der Klage stattgegeben und dies wie folgt begründet: Der Beklagte habe auf das erlangte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2024
Quelle: Sozialgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34376
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