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Sozialgericht Berlin, Urteil vom 10.08.2011
- S 73 KR 2306/10 und S73 KR 15/11 -
SG Berlin: Zusatzbeiträge der DAK unwirksam
Krankenkasse verletzt Hinweispflicht auf Sonderkündigungsrecht
Erhebt eine Krankenkasse Zusatzbeiträge, muss sie ausreichend auf das Sonderkündigungsrecht ihrer Mitglieder hinweisen. Ein im Kleingedruckten eines Informationsschreibens unter der Überschrift „Rechtsgrundlagen“ verstecktes Gesetzeszitat reicht als Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht nicht aus. Bis zur Nachholung einer gesetzeskonformen Belehrung besteht keine Pflicht zur Zahlung von Zusatzbeiträgen. Dies entschied das Sozialgericht Berlin.
Die beklagte DAK teilte den Klägern im Februar 2010 mit, dass ab Februar von allen Mitgliedern ein einkommensunabhängiger Zusatzbeitrag von monatlich 8 Euro erhoben werde. Dieses Schreiben endete auf der ersten Seite „Mit freundlichem Gruß“. Ein
Kläger halten Zusatzbeiträge bei ordentlichem Haushalten der Krankenkassen für nicht erforderlich
Die Kläger legten gegen die Erhebung von Zusatzbeiträgen Widersprüche ein, die die Beklagte durch Widerspruchsbescheide als unbegründet zurückwies. Daraufhin erhoben die Kläger im Dezember 2010 bzw. Januar 2011 Klage. Sie rügen in beiden Verfahren, dass andere Kassen die Zusatzbeiträge nicht erheben würden. Auch bei der Beklagten wären Zusatzbeiträge nicht erforderlich, wenn sie ordentlich haushalten würde.
Krankenkasse erklärt ausreichend über Sonderkündigungsrecht informiert zu haben
Die Beklagte hält die Hinweise zum
Hinweispflicht nicht ausreichend erfüllt
Das Sozialgericht Berlin gab den Klägern nach mündlicher Verhandlung teilweise Recht. Wie schon die City BKK erfülle auch die DAK ihre
Hinweis auf Sonderkündigungsrecht wurde der Aufmerksamkeit der Empfänger bewusst entzogen
Das Informationsschreiben vom Februar 2010 habe keine ausreichende Aufklärung enthalten. Vielmehr sei der Hinweis auf das
Die Vorschrift zum Sonderkündigungsrecht (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V) lautet:
„Erhebt die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2011
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 12132
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