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Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 17.10.2012
- S 27 AS 4150/10 -
Hartz IV: Mietobergrenze in Zwickau unzureichend ermittelt
Datenerhebung für Mietobergrenzen muss auf systematischen und schlüssigen Kriterien beruhen
Das Jobcenter Zwickau darf sich nicht auf die vom Landkreis Zwickau festgesetzten Mietobergrenzen für Hartz-IV-Empfänger stützen. Dies hat das Sozialgericht Chemnitz entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall gab das Sozialgericht Chemnitz der Klage einer Arbeitsuchenden aus Zwickau und ihrem Sohn, der mit ihr im Haushalt lebte, statt. Die Kläger begehrten die vollständige Übernahme ihrer monatlichen
Jobcenter beruft sich auf Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Leistungsgewährung für Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB
Im Klageverfahren berief sich das
Kläger erhielt mach Auffassung des Jobcenters sogar mehr Unterstützung als nötig
Da das
Methodenbericht erfüllt nicht strenge Anforderungen an schlüssiges Konzept für die Festlegung von Mietobergrenzen
Das Gericht verwarf nunmehr die Mietobergrenzen der aktuellen Verwaltungsvorschrift. Die Werte könnten daher nicht zu Lasten der Leistungsempfänger herangezogen werden. Der Methodenbericht erfüllt nach Ansicht des Gerichts nicht die strengen Anforderungen, die das Bundessozialgericht an ein schlüssiges Konzept für die Festlegung von Mietobergrenzen angelegt hat. Danach müssen, vereinfacht ausgedrückt, die Mietobergrenzen auf einer systematischen und schlüssigen Kriterien folgenden Datenerhebung beruhen.
Vor allem in folgender Hinsicht hat das Sozialgericht das Konzept nicht als hinreichend schlüssig bewertet:
1. Es ist nur die jeweilige Grundmiete ohne die kalten Betriebskosten in die Erhebung einbezogen worden. Die Einbeziehung der kalten Betriebskosten im jeweiligen Vergleichsgebiet ist zur Abbildung des abstrakt angemessenen Mietpreises zwingend notwendig.
2. Privatvermieter sind bei der Datenerhebung in zu geringem Maße berücksichtigt worden.
3. Die Aufteilung des Kreisgebiets in drei Vergleichsregionen entspricht nicht den Kriterien des Bundessozialgerichts an die Bestimmung von Vergleichsräumen. Nicht nachvollziehbar ist etwa, weshalb die Wohnverhältnisse in Niederfrohna (Region 3) anders beurteilt werden als in Ortsteilen von Limbach-Oberfrohna (Region 2).
4. Die Anwendung der erhobenen Werte auf Zeiten vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift ist nicht zulässig.
Das Gericht verpflichtete das
Anmerkungen:
§ 22 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung lautet:
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Nach der Wohngeldtabelle des § 12 Wohngeldgesetz – WoGG – plus 10 % würden sich für den Zweipersonen-Haushalt der Kläger zu übernehmende
Bis zum 30. Juni 2012 waren für die Träger der Grundsicherung die Richtlinien des Landkreises Zwickau als zuständiger Sozialleistungsträger zur einheitlichen Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben nach dem Gesetz über die Grundsicherungen für Arbeitssuchende (SGB II) und der Aufgaben nach §§ 29, 31 und 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vom 10. Juni 2009 maßgebend.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2012
Quelle: Sozialgericht Chemnitz/ra-online
- SG Gießen: Hartz IV-Konzept zur Berechnung der Kosten der Unterkunft ist nicht schlüssig
(Sozialgericht Gießen, Urteil vom 28.10.2010
[Aktenzeichen: S 25 AS 775/10]) - Hartz IV: Jobcenter darf Kaltmieten anhand von Durchschnittsmieten der Mietwertübersicht festlegen
(Sozialgericht Gießen, Urteil vom 19.03.2012
[Aktenzeichen: S 29 AS 333/11])
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Dokument-Nr. 14779
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