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Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 18.12.2013
- S 21 KR 282/13 -
Krankenkasse muss innerhalb von drei Wochen über Anträge von Versicherten entscheiden
Beantragte Versorgung gilt bei ausbleibender Entscheidung innerhalb der Drei-Wochen-Frist dem Gesetz nach ohne weitere Prüfung als genehmigt
Eine gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, Anträge von Versicherten (hier auf Neuversorgung mit einer Kniegelenksprothese) innerhalb von drei Wochen zu prüfen. Schafft sie dies nicht, gilt die beantragte Versorgung dem Gesetz nach als genehmigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dessau-Roßlau hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein gesetzlich Krankenversicherter erfolgreich die Versorgung mit einer neuen Kniegelenksprothese erreicht, ohne dass seine
Fiktive Genehmigung darf nicht zurück genommen werden
Das Sozialgericht Dessau-Roßlau gab dem Versicherten Recht. Die
Hintergrund:
§ 13 SGB V in der Fassung seit 26. Februar 2013 ("Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten") lautet auszugsweise:
Die
Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2014
Quelle: Sozialgericht Dessau-Roßlau/ra-online
- SG Detmold zur Kostenübernahmepflicht der Krankenkassen bei hochwertiger Prothese im Wert von 25.000 Euro
(Sozialgericht Detmold, Urteil vom 17.02.2010
[Aktenzeichen: S 5 KR 196/08]) - Keine Kostenübernahme für spezielle Krebsdiagnostik
(Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.07.2013
[Aktenzeichen: S 25 KR 191/09])
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Dokument-Nr. 17790
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