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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 09.10.2006
- S 14 U 128/02 -
Berufsgenossenschaft muss keine Hinterbliebenenleistungen für verunglückten Hubschrauberpiloten zahlen
Keine Beweise, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte
Die beklagte Berufsgenossenschaft hat keine Hinterbliebenenleistungen zu gewähren, wenn keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Versicherte im Unfallzeitpunkt einer geschützten Tätigkeit nachging.
Dies entschied das Sozialgericht Detmold auf die Klage einer 55-jährigen Frau, deren Ehemann am 26.04.2001 mit dem firmeneigenen Hubschrauber einen tödlichen Unfall erlitt. Er war als Unternehmer bei der Beklagten freiwillig unfallversichert und hat im Wesentlichen Ärzteteams aus den Krankenhäusern der Region befördert. Weder nach den Ermittlungen der Beklagten noch durch die gerichtlichen Versuche, den Sachverhalt und insbesondere die Motivlage des verstorbenen Ehemanns der Klägerin bei Antritt des tödlichen Fluges zu erforschen, ließ sich zur Überzeugung der Kammer feststellen, dass im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde.
Es ist – so das Gericht – nicht nachweisbar, dass ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Vorschriften stattgefunden hat. Zu viele ungewöhnliche Umstände verbieten den Rückschluss auf den erforderlichen eindeutigen Geschehensablauf. Unklar blieb trotz Vernehmung von Zeugen, aus welchen Gründen der Ehemann der Klägerin am Unfalltag Richtung Arnsberg gestartet ist. Zwar hat er – auch dies war nach Aussage des diensthabenden Fluglotsen ungewöhnlich – bei der Abmeldung am Verkehrslandeplatz das Ziel seines Fluges angegeben und gleichzeitig mitgeteilt, dass dort ein Passagier aufgenommen werden sollte, entsprechende Meldungen an den Landeplatz bzw. den für die Flugkontrollzone zuständigen Flugplatz erfolgten jedoch nicht. Ebenso wenig war ein Passagier am angegebenen Landeplatz auch nach intensiven Recherchen aufzufinden. Ungewöhnlich waren gleichfalls die Umstände des Absturzes, da ein technischer Defekt nicht festgestellt werden konnte. Es entsprach auch nicht den Gepflogenheiten des Unternehmens, Privatkunden in größerem Umfang zu befördern. Da auch Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des verunfallten Piloten nicht ersichtlich waren, ist ein bestimmter Geschehensablauf im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit im Sinne eines Arbeitsunfalls nicht festzustellen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Detmold vom 12.12.2006
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Dokument-Nr. 3624
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