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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 15.09.2016
- S 18 P 123/13 -
Pflegeversicherung muss anteilig Kosten für Hausnotrufsystem übernehmen
Hilfsmittel dient selbstständiger Lebensführung und Pflegeerleichterung
Die private Pflegeversicherung einer an Demenz erkrankten Versicherten muss sich entsprechend den vertraglichen Bestimmungen an den Kosten für ein Hausnotrufsystem beteiligen. Dies entschied das Sozialgericht Detmold.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1928 geborene privat pflegeversicherte Klägerin war trotz ihrer
Pflegekasse muss 30 % der Kosten des Hausnotrufsystems erstatten
Das Sozialgericht Detmold gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die beklagte
Aus den von der beklagten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2017
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online
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Dokument-Nr. 23939
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