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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 15.09.2016
S 18 P 123/13 -

Pflegeversicherung muss anteilig Kosten für Hausnotrufsystem übernehmen

Hilfsmittel dient selbstständiger Lebensführung und Pflegeerleichterung

Die private Pflegeversicherung einer an Demenz erkrankten Versicherten muss sich entsprechend den vertraglichen Bestimmungen an den Kosten für ein Hausnotrufsystem beteiligen. Dies entschied das Sozialgericht Detmold.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1928 geborene privat pflegeversicherte Klägerin war trotz ihrer Demenz noch in der Lage, eigenständig in einer altersgerechten Wohnanlage zu leben. Die Pflegeversicherung lehnte es jedoch ab, sich an den Kosten für ein Hausnotrufsystem beteiligen.

Pflegekasse muss 30 % der Kosten des Hausnotrufsystems erstatten

Das Sozialgericht Detmold gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die beklagte Pflegeversicherung könne sich laut Gericht nicht darauf berufen, dass das Notrufsystem von der Klägerin nicht bedient werden könne und daher nicht notwendig sei.

Aus den von der beklagten Pflegeversicherung eingeholten Gutachten ergaben sich keine Feststellungen, die gegen eine Nutzung des Hilfsmittels sprachen. Bis zum Umzug in ein Pflegeheim im Februar 2016 sei die Klägerin jedenfalls in der Alltagskompetenz nicht so erheblich eingeschränkt gewesen, dass die Nutzung eines Hausnotrufes nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr diente dieses Hilfsmittel einer selbstständigen Lebensführung und der Pflegeerleichterung. Der Klägerin sei es trotz einer nur mangelhaften Orientierung hierdurch möglich, weiterhin in ihrer Mietwohnung zu leben. Auf Nachfrage konnte sie auch bestätigen, mit dem Notrufsystem umgehen zu können. Solange nicht sicher feststehe, dass ein Versicherter die Vorteile eines Hilfsmittels nicht nutzen kann, dürfe die Versorgung nicht verweigert werden, so das Gericht. Die beklagte Pflegekasse hatte daher - unter Berücksichtigung eines Beihilfeanspruchs der Klägerin - 30 % der Kosten des Hausnotrufsystems zu erstatten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2017
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online

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Dokument-Nr.: 23939 Dokument-Nr. 23939

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