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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 03.07.2017
- S 17 U 587/12 -
Berechnung des Gefahrtarifs der Unfallversicherung bei veränderten Arbeitsinhalten
Veränderungen der Arbeitswelt durch Verschieben von Produktionsprozessen in Billiglohnländer ist Rechnung zu tragen
Verlagert ein Textilunternehmen seine Produktion in Billiglohnländer, ist der Gefahrtarif zur Berechnung der Unfallversicherungsbeiträge nach dem geringeren Gefährdungspotential der verbleibenden logistischen und vertrieblichen Tätigkeiten am Stammsitz der Firma zu bestimmen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Im zugrunde liegenden Fall wandte sich ein sauerländischer Strumpfherstellers mit seiner Klage dagegen, dass die
Berufsgenossenschaft muss bei Berechnung Verschieben von Produktionsprozessen in Billiglohnländer beachten
Das Sozialgericht Dortmund gab der Klage im Wesentlichen statt und verpflichtete die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2017
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
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Dokument-Nr. 24563
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