Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 23.05.2016
- S 31 AL 966/13 -
Aufspaltung der Tätigkeit einer Schulbetreuungskraft in geringfügige und nebenberufliche Beschäftigung unwirksam
Auch auf zwei Verträge aufgespaltete Tätigkeit stellt einheitliche Beschäftigung an einem Arbeitsort dar
Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass die Aufspaltung der Tätigkeit einer Betreuungskraft an einer Ganztagsschule in eine geringfügige Beschäftigung und eine nebenberufliche Tätigkeit mit Aufwandsentschädigung unwirksam ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Schulbetreuungskraft aus Bochum seit 2002 jeweils auf ein Jahr befristete Arbeitsverträge von einer Tochtergesellschaft der Arbeiterwohlfahrt (AWO) erhalten. Im Jahre 2012 reduzierte der Arbeitgeber die Wochenstundenzahl von 18 auf 8 (Stundenlohn 9,50 Euro). Die AWO selbst schloss mit der Mitarbeiterin einen zweiten Vertrag über Sprachförderung und Leseübungen in derselben Schule gegen eine
Agentur für Arbeit verneint Gewährung von Arbeitslosengeld
Die
SG: Klägerin hat bis zuletzt versicherungspflichtig gearbeitet
Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die Arbeitsagentur, der Klägerin
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2016
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 22754
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22754
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.