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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 02.02.2009
- S 31 AS 317/07 -
Hartz IV: Keine Leistungskürzung bei Verweigerung von 4,50 Euro-Job
Behörde darf Lohndumping nicht unterstützen
Weigert sich ein Langzeitarbeitsloser, zu Dumpinglöhnen zu arbeiten, darf die Grundsicherungsbehörde das Arbeitslosengeld II nicht kürzen. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall sollte eine Leistungsbezieherin aus Bochum bei einem Textildiscounter für einen
Richter: Stundenlohn ist unzumutbar
Auf die Klage der Arbeitslosen hob das Sozialgericht Dortmund die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 24.02.2009
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Dokument-Nr. 7488
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