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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 11.03.2019
- S 34 BA 68/18 -
SG Dortmund: Tätigkeit als Lohnbuchhalterin mit Festgehalt stellt sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar
SG bewerte Bezug eines Festgehalts und Eingliederung in die Arbeitsorganisation als abhängiges Beschäftigungsverhältnisses
Das Sozialgericht Dortmund hat im Falle einer Lohnbuchhalterin entschieden, dass die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin eine abhängige Beschäftigung ist und deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung, unterliegt.
In den hier vorliegenden Fall, ging es um eine Lohnbuchhalterin, die 2005 ein Gewerbe angemeldet und Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber ausgeführt hatte.
Lohnbuchhalterin führte die Tätigkeit hauptsächlich in den Räumen des Unternehmens aus
Seit 2008 war die Frau für das klagende Unternehmen als Lohnbuchhalterin auf der Grundlage von 35 Arbeitsstunden pro Monat bei einen monatlichen Pauschalbetrag von aktuell 2.000,- € beschäftigt. Die Beigeladene führte die Tätigkeit hauptsächlich persönlich in den Räumen des Unternehmens aus und nutzte dessen Lohnprogramm. Sie zahlte keine Miete und war nicht an Arbeitszeiten gebunden. Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht der Beigeladenen in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich das Unternehmen ohne Erfolg.
SG geht von abhängiger Beschäftigung aus
Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund liege keine die Versicherungspflicht ausschließende selbständige Tätigkeit der Beigeladenen vor. Vielmehr habe die Beigeladene die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige
Zahlung eines Festgehaltes lässt die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht zu
Auch habe die Beigeladene die Arbeitsleistung im Wesentlichen in eigener Person erbracht und sei in ihrer Tätigkeit von Weisungen der Klägerin abhängig gewesen. Dabei seien fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis gerade bei höher qualifizierten Tätigkeiten kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten. Ferner spreche für eine abhängige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2019
Quelle: Sozialgericht Dortmund, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 27716
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