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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 11.03.2019
- S 34 BA 68/18 -
SG Dortmund: Tätigkeit als Lohnbuchhalterin mit Festgehalt stellt sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar
SG bewerte Bezug eines Festgehalts und Eingliederung in die Arbeitsorganisation als abhängiges Beschäftigungsverhältnisses
Das Sozialgericht Dortmund hat im Falle einer Lohnbuchhalterin entschieden, dass die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin eine abhängige Beschäftigung ist und deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung, unterliegt.
In den hier vorliegenden Fall, ging es um eine Lohnbuchhalterin, die 2005 ein Gewerbe angemeldet und Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber ausgeführt hatte.Seit 2008 war die Frau für das klagende Unternehmen als Lohnbuchhalterin auf der Grundlage von 35 Arbeitsstunden pro Monat bei einen monatlichen Pauschalbetrag von aktuell 2.000,- € beschäftigt. Die Beigeladene führte die Tätigkeit hauptsächlich persönlich in den Räumen des Unternehmens aus und nutzte dessen Lohnprogramm. Sie zahlte keine Miete und war nicht an Arbeitszeiten gebunden. Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht... Lesen Sie mehr
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