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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 11.03.2016
- S 34 R 2052/12 -
Sozialpädagogische Mitarbeiterin einer Frühförderstelle ist keine selbstständige Honorarkraft
Beschäftigte unterliegt aufgrund der Ausgestaltung der Tätigkeit der Sozialversicherungspflicht
Pädagogische Mitarbeiter einer Frühförderstelle für behinderte Kinder sind keine selbständigen Honorarkräfte, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Im zugrunde liegenden Rechtstreit ging es um eine Sozial- und Heilpädagogin, die in einer Frühförderstelle in Unna im Rahmen eines Vertrages über freie Mitarbeit Fördereinheiten für behinderte Kinder durchführte. Auf einen sogenannten Statusfeststellungsantrag entschied die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund, dass die Pädagogin abhängig beschäftigt sei und der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterliege.
Sozialgericht geht von abhängiger Beschäftigung aus
Die hiergegen von dem Träger der Frühförderstelle erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund wertete es als maßgebliches Indiz für eine
Entscheidend ist nicht Vertragsgestaltung sondern tatsächliche Tätigkeiten
Das Sozialgericht wies darauf hin, dass der Abschluss eines Vertrages über eine freie Mitarbeit es nicht rechtfertige, die Mitarbeiterin dem Schutz des Sozialversicherungsrechts zu entziehen. Es komme nicht auf die Vertragsgestaltung, sondern die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit an.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2016
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
- Krankenpflege im Universitätsklinikum stellt keine selbständige Honorartätigkeit dar
(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 29.10.2013
[Aktenzeichen: S 25 R 2232/12]) - Besucherbetreuerin jahrelang als Scheinselbständige beim Bundestag im Einsatz
(Sozialgericht Berlin, Urteil vom 26.10.2012
[Aktenzeichen: S 81 KR 2081/10])
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Dokument-Nr. 22551
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