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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 11.03.2016
S 34 R 2052/12 -

Sozialpädagogische Mitarbeiterin einer Frühförderstelle ist keine selbstständige Honorarkraft

Beschäftigte unterliegt aufgrund der Ausgestaltung der Tätigkeit der Sozial­versicherungs­pflicht

Pädagogische Mitarbeiter einer Frühförderstelle für behinderte Kinder sind keine selbständigen Honorarkräfte, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozial­versicherungs­pflicht. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Rechtstreit ging es um eine Sozial- und Heilpädagogin, die in einer Frühförderstelle in Unna im Rahmen eines Vertrages über freie Mitarbeit Fördereinheiten für behinderte Kinder durchführte. Auf einen sogenannten Statusfeststellungsantrag entschied die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund, dass die Pädagogin abhängig beschäftigt sei und der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterliege.

Sozialgericht geht von abhängiger Beschäftigung aus

Die hiergegen von dem Träger der Frühförderstelle erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund wertete es als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung, dass die beigeladene Pädagogin ihre Tätigkeit nach Maßgabe der inhaltlichen Konzeption und organisatorischen Vorgaben der Einrichtung verrichtet habe. Die Beigeladene sei den behinderten Kindern und ihren Eltern wie eine Bedienstete der Frühförderstelle gegenüber aufgetreten. Wesentliche Arbeitsmittel und Räumlichkeiten seien gestellt worden. Von einer überwiegend frei gestalteten Arbeitsleistung könne damit nicht die Rede sein. Vielmehr sei die Beigeladene eng in die Arbeitsorganisation der Frühförderstelle eingebunden gewesen.

Entscheidend ist nicht Vertragsgestaltung sondern tatsächliche Tätigkeiten

Das Sozialgericht wies darauf hin, dass der Abschluss eines Vertrages über eine freie Mitarbeit es nicht rechtfertige, die Mitarbeiterin dem Schutz des Sozialversicherungsrechts zu entziehen. Es komme nicht auf die Vertragsgestaltung, sondern die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit an.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2016
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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Dokument-Nr.: 22551 Dokument-Nr. 22551

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 13.05.2016

Das Sozialgericht Dortmund hat in dieser Entscheidung wichtige Hinweise und Klarstellungen zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit gegeben. Entscheidend ist nicht allein die Vertragsgestaltung "auf dem Papier", sondern vielmehr die tatsächliche Gestaltung der Tätigkeit. Den Begriff der Beschäftigung können die Beteiligten nicht frei definieren und bestimmen. Gegen eine Selbstständigkeit spricht insbesondere die Tatsache, dass der Betroffene die Arbeitsleistung nicht frei gestalten kann, sondern in die Konzeption und Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden ist. Die Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie in allen Fragen des Sozialrechts und Medizinrechts kompetent beraten und vertreten.

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