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Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014
S 35 AS 1758/14 ER -

Hartz IV: Jobcenter darf Leistungen wegen Meldeversäumnissen nicht ohne Aufhebung des Bewilligungs­bescheids kürzen

SG Dortmund bejaht Anspruch auf sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz und hebt Hartz Sanktion auf

Bezieher von Arbeitslosengeld II erhalten sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz, wenn das Jobcenter bewilligte Leistungen wegen Meldeversäumnissen kürzt, ohne den Bewilligungs­bescheid aufzuheben. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf den Antrag eines Leistungsbeziehers aus Hagen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Jobcenter Hagen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II in Höhe von 782 Euro gewährt (Regelbedarf und Wohnkosten). Wegen zweier Meldeversäumnisse des Leistungsempfängers kürzte das Jobcenter den Regelbedarf von 391 Euro um 20 %, ohne den Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben.

Jobcenter hätte mit Sanktionsbescheiden den Bewilligungsbescheid in der Höhe der Minderungsbeträge teilweise aufheben müssen

Auf den Antrag des Leistungsempfängers hat das Sozialgericht Dortmund das Jobcenter im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, Leistungen der Grundsicherung in der durch den Bewilligungsbescheid festgesetzten Höhe vorläufig auszuzahlen. Das Jobcenter habe es versäumt, mit den Sanktionsbescheiden den Bewilligungsbescheid in der Höhe der Minderungsbeträge teilweise aufzuheben.

Bereits bewilligte Leistung wurde zu Unrecht vorenthalten

Es liege auch ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit vor: Zwar sei die Leistungsminderung um 20 % noch nicht existenzbedrohend. Zu Gunsten des Antragstellers sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin ihm eine bereits bewilligte Leistung zu Unrecht vorenthalte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2014
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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Kommentare (4)

 
 
Rüdiger IHLE schrieb am 28.07.2014

Ein Urteil, das dem Kläger nur deshalb Recht gibt, weil das JC formal falsch vorgegangen ist . Ich warte immer noch auf ein Verfahren , in dem die grundsätzliche Verpflichtung des Leistungsempfängers, jeden Tag erreichbar zu sein, grundsätzlich auf den Prüfstand gestellt wird . Diese Pflicht des Leistungsempfängers ist unverhältnismässig; und die Rechtsfolge des vollständigen Wegfalls des Leistungsanspruches ebenso ..siehe § 7Abs 4a SGBII .

Scholz Lothar schrieb am 26.07.2014

Ich bin HARTZ IV, weil ich krank bin, darf in meinen Beruf als Maurer nicht arbeiten, darf aber in Beruf arbeiten, das meinte die Renten-Stelle Halle. So wie mir geht es vielen, denn ich bin knapp 61, habe nichts anderes gelernt, sogar das Jobcenter, hat mich seit Jahren nichts angeboten, so muss ich eben von HARTZIV leben, denn das ist weniger wie die Rente und das wird noch so einige Jahre gehen, es geht nicht wegen der Menschen, sondern nur um das Geld, Kranke und alte Menschen, Menschen werden wie Müll behandelt, in diesen Staat, man soll einzahlen und nichts verlangen. Obwohl ich krank geschrieben bin (2012), bin ich noch erwerbsfähig, mit drei Bandscheibenvorfälle, darf aber noch in meinen Beruf arbeiten, so die Renten Stelle Halle. Ich verstehe die Welt nicht mehr, die Gesunden Beamten, werden als Erwerbsunfähig geschrieben und die Kranken Steuerzahler, sollen arbeiten.

Armin antwortete am 28.07.2014

Lieber Herr Scholz, klagen (nach widerspruch und Widerspruchsbescheid) Sie doch gegen die Deutsche Rentenversicherung. Ich selbst bin 30 auch erwerbsunfähig und klage gegen alles was mir nicht passt - insbesondere wenn es wie bei der Rentenversicherung nix kostet. VG, Armin

Feodora schrieb am 25.07.2014

Ein gutes Urteil.

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