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Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014
- S 35 AS 1758/14 ER -
Hartz IV: Jobcenter darf Leistungen wegen Meldeversäumnissen nicht ohne Aufhebung des Bewilligungsbescheids kürzen
SG Dortmund bejaht Anspruch auf sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz und hebt Hartz Sanktion auf
Bezieher von Arbeitslosengeld II erhalten sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz, wenn das Jobcenter bewilligte Leistungen wegen Meldeversäumnissen kürzt, ohne den Bewilligungsbescheid aufzuheben. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf den Antrag eines Leistungsbeziehers aus Hagen.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das
Jobcenter hätte mit Sanktionsbescheiden den Bewilligungsbescheid in der Höhe der Minderungsbeträge teilweise aufheben müssen
Auf den Antrag des Leistungsempfängers hat das Sozialgericht Dortmund das
Bereits bewilligte Leistung wurde zu Unrecht vorenthalten
Es liege auch ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit vor: Zwar sei die Leistungsminderung um 20 % noch nicht existenzbedrohend. Zu Gunsten des Antragstellers sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin ihm eine bereits bewilligte Leistung zu Unrecht vorenthalte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2014
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
- Hartz IV: Vergessener Termin beim Jobcenter muss nicht Leistungskürzung zur Folge haben
(Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 06.10.2011
[Aktenzeichen: S 21 AS 2853/11]) - BSG: Hartz IV-Kürzungen setzen deutliche Sanktionsbelehrungen voraus
(Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2010
[Aktenzeichen: B 14 AS 53/08 R])
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Dokument-Nr. 18544
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